4A_125/2020
Sonntag, 03. Januar 2021

Das Bundesgericht musste im Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 entscheiden, ob bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsersuchen die «verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten» nach Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG auch das im Gedächtnis abgespeicherte Wissen von bei der Inhaberin der Datensammlung angestellten Personen umfassen kann. Dies hat das Bundesgericht verneint, im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Zürcher Obergericht. Im Kern des Urteils des Bundesgerichts ging es um die Interpretation einer Literaturstelle des VISCHER Partners David Rosenthal. Das Bundesgericht erklärte aber in diesem Urteil mit Nachdruck, dass beim Datenschutzgesetz in diversen Konstellationen Rechtsmissbrauch vorhanden sein kann und scheint hier eine eher restriktive Linie anzudeuten.