2C_405/2020
Dienstag, 29. September 2020

Das Bundesgericht entschied in zwei Urteilen (2C_404/2020, welches amtlich publiziert wird, und 2C_405/2020), dass das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt. Dabei hob das Bundesgericht hervor, dass der Begriff der “civil rights” nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde umfasse, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Streitpunkt war die Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung verweigerte, weswegen der Beschwerdeführer sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berief.