Das Bundesgericht weist im Urteil vom 8. Juni 2020 (2C_395/2019) die Beschwerde einer nicht gegen Masern geimpften Schülerin ab, die nach einem Masernfall in ihrer Klasse temporär von der Schule ausgeschlossen wurde. Sie hatte geltend gemacht, dass die Gabe von Immunglobulin im Verhältnis zu ihrem temporären Schulausschluss die mildere Massnahme darstelle. Allerdings verlangt sie die Gabe von Immunglobulin nicht für sich selbst, sondern für die nicht impfbaren Kinder. Diese Argumentation ist nicht haltbar. Dieses Urteil könnte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie von grosser Bedeutung sein. Das Bundesgericht geht im Urteil auch auf das Epidemiengesetz (EpG) ein und auf Massnahmen gegenüber Personen.
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