Im Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 hatte das Bundesgericht über den Entzug einer Assistenzbewilligung eines Zahnarztes durch den Kanton Zürich zu beurteilen. Diese wurde ihm aufgrund des Fehlens des personenbezogenen Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit entzogen. Der Kanton Zürich verlangt sowohl für die Assistenzbewilligung als auch für die Berufsausübungsbewilligung das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit (anders etwa als der Kanton Bern). Das Bundesgericht schützte das Vorgehen der Zürcher Gesundheitsbehörden und sah auch keine Beanstandungen bei den betreffenden Normen des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH).
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