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Donnerstag, 18. Juli 2024
Der nicht aus einem FZA-Vertragsstaat stammende Ehepartner einer Person, die den Status eines FZA-Grenzgängers geniesst, hat kein abgeleitetes Recht, selber als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_158/2023 vom 12. Juli 2024 die Beschwerde der thailändischen Ehefrau eines französischen Grenzgängers ab. Ein Update erfolgt nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils.
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