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Donnerstag, 12. Dezember 2019
Der Anspruch gemäss FZA auf weiteren Verbleib eines Wanderarbeiters in der Schweiz wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person keiner zumutbaren Arbeit mehr nachgehen kann. Beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt. Das entschied das Bundesgericht im Urteil vom 12. November 2019 (2C_134/2019).
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