Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Massnahmen im Mietrecht im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ergriffen und die Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (COVID-19-Veordnung Miete und Pacht) erlassen. Dabei greift er auch massiv ins Mietrecht des OR ein: Die Frist für Zahlungsrückstände bei Wohn- und Geschäftsmieten nach Art. 257 Abs. 1 OR wurde von 30 auf 90 Tage verlängert. Das betrifft diejenigen Mieten, welche zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 fällig werden. Auch verlängert wurde die Kündigungsfrist für möblierte Zimmer und Einstellplätze gemäss Artikel 266e OR und beträgt neu 30 Tage.
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