27. August 2021
Freitag, 27. August 2021

Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_595/2020 vom 27. August 2021 die Beschwerde eines Apothekers aus dem Kanton Aargau im Zusammenhang mit der Regelung des Notfalldienstes gut. Er kann nicht dazu verpflichtet werden, sich entweder finanziell an der zentralen Notfallapotheke im Kantonsspital Aarau zu beteiligen oder dann eine Ersatzabgabe zu zahlen. Die fragliche Regelung ist gemäss dem Bundesgericht mit Blick auf mehrere Grundrechte sowie auf die bundesrechtliche Norm zur "Mitwirkung in Notfalldiensten" von Apothekerinnen und Apothekern nicht zulässig.