Bei der Beurteilung der Integration von Einbürgerungsbewerbern darf gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 (1D_1/2019) nicht ein einzelnes Kriterium ins Zentrum gerückt werden, das nicht so gewichtig ist, dass ihm für sich alleine entscheidende Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht weist die Einbürgerungsbehörde Arth (SZ) an, einem Mann das Gemeindebürgerrecht zu erteilen, der seit 30 Jahren in der Schweiz lebt. Sein höchstens geringes Manko bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen wird durch die übrigen Kriterien aufgewogen, die er alle erfüllt.
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