fedpol muss Gesuch eines Journalisten vertieft prüfen Das Bundesgericht heisst im Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 die Beschwerde eines Journalisten teilweise gut, der beim Bundesamt für Polizei erfolglos um Auskunft über seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem ersucht hatte. Das Bundesamt für Polizei darf sich für die Auskunftsverweigerung nicht mit der ablehnenden Stellungnahme des ausschreibenden Staates begnügen und muss weitere Informationen einholen. Das Bundesgericht äussert sich nicht zum ausschreibenden Staat, sondern erwähnt nur, dass dort eine Verschlechterung der Pressefreiheit stattfinde.
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