Das Bundesgericht weist in seiner öffentlichen Beratung vom 12. Dezember 2024 im Urteil 1C_487/2024, 1C_491/2024, 1C_496/2024, 1C_497/2024, 1C_504/2024 die Beschwerden im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 über die Reform AHV 21 ab. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt aufgrund der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Ob eine Fehlinformation der Stimmbevölkerung vorlag, kann damit offenbleiben. Nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils wird dieser Artikel aktualisiert.
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