1C_273/2020
Montag, 08. Februar 2021

Im Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 behandelte das Bundesgericht (amtl. Publ. vorgesehen) Funkwasserzähler der Gemeinde Auenstein, Kanton Aargau, und deren Konformität mit dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde eines Einwohners gegen den Funkwasserzähler teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Auenstein zurück. Zusammengefasst liegt gemäss dem Bundesgericht für die Erhebung des Wasserverbrauchs im für die Rechnungsstellung relevanten Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage vor. Diese Massnahme ist ausserdem durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig. Dagegen fehlt eine solche nach Ansicht des Bundesgerichts für die Speicherung der Stundenwerte betreffend Wasserverbrauch während 252 Tagen auf dem Wasserzähler sowie das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden. Diese Datenbearbeitung erweist sich nicht als erforderlich und ist somit unverhältnismässig. Diesbezüglich liegt ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers vor (E.5.6.).