1B_424/202
Sonntag, 24. Januar 2021

Im Strafprozess besteht die die Option, dass sich der Beschuldigte durch mehrere Verteidiger vertreten lässt. Möglich ist dabei auch sowohl einen amtlichen als auch einen gewillkürten Verteidiger (Wahlverteidigung) zu haben. Gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO muss dabei ein Hauptverteidiger bzw. Hauptvertreter bezeichnet werden. Im Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020, welches in Fünferbesetzung ergangen ist, hatte das Bundesgericht einen Fall aus dem Kanton Luzern zu beurteilen, wo die Staatsanwaltschaft Luzern ohne Einbezug des Beschuldigten den amtlichen Verteidiger zum Hauptverteidiger bzw. Hauptvertreter küren wollte. Das Bundesgericht stellt klar, dass es dem Beschuldigten zusteht, den Hauptverteidiger bzw. Hauptverteidiger zu benennen. Auf jedem Fall muss de Beschuldigten ein vorgängiges Anhörungsrecht zugestanden werden (E.2.7.).