SECO verschärft Ausfuhrpraxis für Kriegsmaterial gegenüber Libanon
Am 20. Februar 2019 hat der Vorsteher des WBF den Bundesrat informiert, dass Kriegsmaterialausfuhren an Endempfänger im Libanon bis auf Weiteres nicht mehr bewilligt werden können. Das SECO hatte zuvor die Situation im Libanon in Absprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des VBS neu beurteilt. Hintergrund ist die Überprüfung von zehn Sturmgewehren und 30 Maschinenpistolen im März 2018 anlässlich einer Post-shipment Verification (PSV) vor Ort. Im Ergebnis konnten lediglich neun der 40 Kleinwaffen physisch verifiziert werden.
In enger Zusammenarbeit mit der Botschaft in Beirut hat das SECO weitere Versuche unternommen, den Verbleib der restlichen 31 Kleinwaffen zu klären. Die Versuche blieben bislang erfolglos. Es ist unklar, ob die Kleinwaffen tatsächlich weitergegeben wurden oder ob aus anderen Gründen den Schweizer Behörden der Zugang verwehrt wurde. Das SECO beurteilt das Risiko einer Weiterleitung von Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger in Absprache mit dem Vorsteher des WBF und im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA sowie des VBS nun jedoch als hoch. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. e der Kriegsmaterialverordnung müssen Ausfuhrgesuche folglich im Rahmen der jeweiligen Einzelfallprüfung abgelehnt werden.
Gegenüber dem Libanon galt bislang eine restriktive Bewilligungspraxis. Das SECO bewilligte ausschliesslich Lieferungen an Einheiten zum Schutz politischer Würdenträger (z.B. Präsidentengarden). Das Gesuch für die Ausfuhr der 40 Kleinwaffen wurde 2016 bewilligt. Mittels Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtete sich der Endempfänger u.a., die Kleinwaffen nicht ohne das schriftliche Einverständnis der Schweiz weiterzugeben und Kontrollen vor Ort durch die Schweiz zuzulassen. Bereits 2013 und 2015 wurden PSV im Libanon durchgeführt. Sie verliefen positiv.
Seit 2013 führt das SECO PSV durch. Dabei wird geprüft, ob sich aus der Schweiz ausgeführtes Kriegsmaterial noch immer beim deklarierten Endempfänger befindet, soweit sich dieser mittels Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet hat, die aus der Schweiz importierten Güter nicht ohne explizite Zustimmung der Schweiz weiterzugeben. Zwischenzeitlich wurden 36 solcher Kontrollen durchgeführt