Die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Einfuhr von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken aus Russland und der Ukraine. Das Einfuhrverbot wurde 2015 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) für vier Jahre verordnet. Am 26. Juni 2019 hat der Bundesrat beschlossen, das Einfuhrverbot um vier Jahre zu verlängern. Gleichzeitig beauftragte er das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten. Die Vernehmlassung läuft bis zum 1. November 2019.
Keine Änderung der Schweizer Politik
Mit der beantragten Neuregelung im Embargogesetz soll es dem Bundesrat ermöglicht werden, Zwangsmassnahmen teilweise oder vollständig auf weitere Staaten auszuweiten, wenn es die Wahrung der Interessen des Landes erfordert. Bisher mussten derartige Massnahmen auf die Bundesverfassung abgestützt werden. Der Rückgriff auf Artikel 184 Absatz 3 BV, welcher sich in der Praxis aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Befristung als problematisch erwiesen hat, soll sich durch die beantragte punktuelle Änderung des Embargogesetzes in Zukunft bei vergleichbaren Fällen erübrigen. Die Neuregelung wird materiell zu keiner Änderung der Schweizer Politik in Bezug auf internationale Wirtschaftssanktionen führen.
Umsetzung von Sanktionen
Seit dem 1. Januar 2003 bildet das Embargogesetz die rechtliche Grundlage für die Umsetzung von Sanktionsmassnahmen der Schweiz. Es erlaubt dem Bund, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Massnahmen, welche über die Sanktionen der UNO oder der wichtigsten Handelspartner hinausgehen, können nicht auf der Grundlage des Embargogesetzes beschlossen werden, sondern müssen auf die Bundesverfassung abgestützt werden.