Der IZRS hatte im November 2015 auf seinem Youtube-Kanal einen Film veröffentlicht, in dem ein Interview mit dem Anführer des syrischen Ablegers der terroristischen Organisation Al-Qaïda gezeigt wurde. Ein zweiter Film wurde im Dezember 2015 in einem Hotel in Winterthur aufgeführt und anschliessend ebenfalls auf dem Youtube-Kanal des IZRS veröffentlicht. Die Filme wurden auch über die sozialen Netzwerke des IZRS bekannt gemacht. Die BA erhob 2017 Anklage gegen drei Vorstandsmitglieder des IZRS. Ihnen wurde vorgeworfen, gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen verstossen zu haben, indem sie die Filme hergestellt (Vorwurf betrifft nur einen Beschuldigten), veröffentlicht und aktiv beworben hätten. Durch die Veröffentlichung der PropagandaVideos habe der Anführer des syrischen Ablegers der Al-Qaïda eine Plattform erhalten, um seine Person und die Ideologie der von ihm vertretenen Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagieren. Das Bundesstrafgericht sprach ein Vorstandsmitglied im Juni 2018 in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig und verurteilte es zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder sprach es frei. Die BA erhob gegen die Freisprüche Beschwerde ans Bundesgericht. Der Verurteilte erhob ebenfalls Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der BA gut, hebt das Urteil des Bundesstrafgerichts bezüglich der beiden freigesprochenen Personen auf und weist die Sache in dieser Hinsicht zu neuem Entscheid zurück an die Vorinstanz. Die Beschwerde des Verurteilten weist das Bundesgericht ab. Die beiden Freisprüche hat das Bundesstrafgericht damit begründet, dass die Tatvorwürfe gegen die zwei Betroffenen in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben seien. Dies verletzt Bundesrecht. Im Teil der Anklageschrift, der sich auf das verurteilte Vorstandsmitglied bezieht, sind die vorgeworfenen Sachverhalte akribisch dargelegt. Die BA weist zu Recht darauf hin, dass dieser Teil angesichts der Kritik des Bundesstrafgerichts im Sinne eines „copy and paste“ bloss in die Teile der Anklageschrift betreffend die beiden anderen Beschuldigten hätte eingefügt werden müssen. Eine solche Forderung stellt einen übertriebenen Formalismus dar. Die Wiederholung würde zu einer blossen Aufblähung der Anklageschrift führen. Aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich jedenfalls ohne Weiteres, welche Taten den beiden vom Bundesstrafgericht freigesprochenen Personen vorgeworfen werden. Auch hinsichtlich des Modus Operandi unterscheidet die Anklage die von den Betroffenen jeweils organisierten Propaganda-Aktionen oder vorgenommenen Werbehandlungen hinreichend präzise. In Bezug auf die verurteilte Person hat das Bundesstrafgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es zum Schluss gekommen ist, dass sie mit Vorsatz gehandelt hat.