Prof. Dr. Christopher Geth per 1. Februar 2021 zum Professor für Strafrecht an der Universität Basel gewählt

Prof. Dr. Christopher Geth ist zum Professor für Strafrecht an der Universität Basel gewählt worden. Prof. Dr. Christopher Geth ist seit 2013 Assistenzprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bern, seit 2019 mit Tenure Track, und Co-Direktor am Departement Strafrecht. Er wird seine Professur an der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit Amtsantritt auf den 1. Februar 2021 aufnehmen. Wir grautulieren Prof. Geth herzlich zu seiner Ernennung.

Geboren 1979 in Lahr (Deutschland) und aufgewachsen in Südbaden, studierte Geth Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg i. Br. und wurde an der Universität Basel mit einem Thema zur passiven Sterbehilfe promoviert. Hier war er bis 2013 als wissenschaftlicher Assistent und als Lehrbeauftragter für Strafrecht und Strafprozessrecht tätig; seit 2012 arbeitet er an einem Habilitationsprojekt im Strafprozessrecht. Seit 2017 ist er zudem ordentlicher Richter im Nebenamt am Strafgericht Basel-Stadt.

Prof. Geths Forschungsprofil umfasst die klassischen Bereiche des schweizerischen Straf- und Strafprozessrechts, mit Schwerpunkten im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, im Beweisrecht sowie im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht. Er lebt in Riehen BS, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.

Hier ist der Beschrieb der Dissertation von Prof. Geth: „Gegenstand dieser Dissertation sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit passiver Sterbehilfe. Nach einer kurzen rechtlichen Kategorisierung der Sterbehilfe insgesamt sowie einer Abgrenzung der passiven von der aktiven Sterbehilfe, widmet sich der Autor im Hauptteil der Arbeit dem Problemkreis der passiven Sterbehilfe bei urteilsunfähigen Personen. Die aufgeworfenen Fragestellungen sind vielfältig: Wer soll anstelle des Patienten entscheiden, wie lange intensivmedizinische Maßnahmen durchzuführen sind? Nach welchen inhaltlichen Kriterien hat sich die zur Entscheidung befugte Person zu richten? Kann der Patient selbst – etwa im Wege einer Patientenverfügung – regeln, was mit ihm geschehen soll, wenn er nicht mehr in der Lage ist, eine eigene Entscheidung zu treffen? Diese Fragen können für das Strafrecht nicht ohne Zuhilfenahme privatrechtlicher Regelungen entschieden werden. Mit der Kodifizierung der Patientenverfügung sowie der Stellvertretung für medizinische Massnahmen im neuen Erwachsenenschutzrecht wird die früher vorherrschende, rein strafrechtliche Betrachtungsweise der passiven Sterbehilfe um eine privatrechtliche Dimension ergänzt und nicht unerheblich modifiziert. Die Arbeit zeigt – neben einer Darstellung der künftigen Rechtslage – systembedingte Unterschiede zwischen repressivem Strafrecht und präventivem Privatrecht auf und unterbreitet einen Lösungsvorschlag für ein Sterbehilferecht, der sowohl dem Privat- als auch dem Strafrecht gerecht wird.“

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