Das Protokoll zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien (Protokoll II zum FZA) ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft. Es sieht eine Übergangsfrist von maximal zehn Jahren vor. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat seinen Spielraum ausgeschöpft, indem er im Jahr 2017 erneut Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA) für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien eingeführt und 2018 verlängert hat. Die Ventilklausel läuft nun aus, was eine Revision der VEP bedingt.
Ab dem 1. Juni 2019 geniessen Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien die volle Personenfreizügigkeit zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten. Konkret heisst dies, dass sie für einen Aufenthalt in der Schweiz eine Stelle finden oder als Nichterwerbstätige über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen. Von den EU-Staaten gilt somit nur noch für Kroatien ein beschränkter Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, da dieses Land zu einem späteren Zeitpunkt der EU beigetreten ist.