Neues Bürgerrechtsgesetz des Kantons Basel-Stadt: Beschwerde der Bürgergemeinden abgewiesenvom Bundesgericht abgewiesen (Urteil vom 13. November (1C_337/2019))

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie der Bürgergemeinden Riehen und Bettingen gegen eine Bestimmung im neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetz ab. Gemäss der fraglichen Norm gilt bei Einbürgerungsbewerbern als nachgewiesen, dass sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen, wenn sie die obligatorische Schule in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht haben. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hatte 2017 ein neues kantonales Bürgerrechtsgesetz (BüRG/BS) erlassen. Dessen Paragraf 11 hält fest, dass Bewerberinnen und Bewerber unter anderem dann mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen als vertraut gelten, wenn sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen (Absatz 1). Der Nachweis dieser Kenntnisse gilt als erbracht, wenn die betroffene Person die obligatorische Schule vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht hat (Absatz 2). Das kantonale Appellationsgericht als Verfassungsgericht wies die von der Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie der Bürgergemeinden Riehen und Bettingen gegen Absatz 2 von Paragraf 11 BüRG/BS erhobene Beschwerde im Mai 2019 ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der drei Bürgergemeinden ab, mit der sie eine Aufhebung des strittigen Absatzes 2 verlangt hatten. Die fragliche Regelung lässt sich im Einklang mit höherrangigem Recht auslegen und anwenden. Der Bundesgesetzgeber erlässt verbindliche Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone. Im Kanton Basel-Stadt liegt der Entscheid über die Verleihung des Gemeindebürgerrechts bei den Bürgergemeinden, die Regelung des Verfahrens beim Kanton. Das BüRG führt die bisherige Zuständigkeit der Bürgergemeinden für die Prüfung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich fort. Die strittige Bestimmung erlässt lediglich eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein einziges Einbürgerungskriterium erfüllt ist. Es handelt sich in diesem Sinne um eine prozessuale Beweisregel. Wo sich der Bund nicht weiter zu prozessualen Regeln im Einbürgerungsverfahren äussert, überlässt er es den Kantonen, zu regeln, wie das Prüfverfahren ablaufen soll. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist dem Kanton BaselStadt erlaubt, schematische Beweisregeln für einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen vorzusehen, solange dies auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht, keine sachfremden Ungleichheiten schafft und insgesamt eine Einzelfallprüfung gewährleistet bleibt. Die grundsätzliche Kompetenz der Bürgergemeinden zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts wird durch die Norm nicht in Frage gestellt oder unterlaufen. Die Vorinstanzen (Gesetzgeber und Verfassungsgericht) durften davon ausgehen, dass sich Schulbildung für den Erwerb der geforderten Kenntnisse eignet. Nicht sachfremd erscheint auch die Annahme, dass die für die Einbürgerung geforderten Grundkenntnisse in der obligatorischen Schulzeit vermittelt und von den Schülerinnen und Schülern ausreichend erworben werden.

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