Nennung einer Tierart für pflanzliche Fleischersatzprodukte nicht zulässig

Pflanzliche Fleischersatzprodukte dürfen nicht mit dem Namen einer Tierart bezeichnet werden, auch wenn dies zusätzlich zu einem Hinweis auf ihre pflanzliche Herkunft erfolgt. Produktenamen wie «planted.chicken» sind für vegane Produkte damit nicht zulässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts heute im Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 Rahmen einer öffentlichen Beratung gut. Nach dem Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils erfolgt hier ein Update.

Sachverhalt und Instanzenzug

Das Kantonale Labor Zürich hatte einer Firma 2021 verboten, ihre Fleischersatzprodukte aus Erbsenprotein mit Tierartenbezeichnungen wie «planted.chicken», «wie poulet», «wie Schwein» «veganes Schwein» oder «Poulet aus Pflanzen» zu versehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Unternehmens 2022 gut.

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025

Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung vom 2. Mai 2025 die dagegen erhobene Beschwerde des EDI gut. Mit dem Begriff «Poulet» wird ein Geflügel bezeichnet, mithin also ein Tier. Das europäische Recht definiert «Poulet» als Geflügel und als Fleisch; «Poulet» darf damit nicht verwendet werden für Produkte, die keinen Fleischanteil enthalten. Das Gleiche gilt gemäss Schweizer Recht. Ein pflanzliches Produkt, das auf den Begriff «Poulet» Bezug nimmt und kein Fleisch enthält, stellt eine Täuschung dar. Dies ist durch das Lebensmittelrecht verboten. Gemäss dem Bundesgesetz über die Lebensmittel und die Gebrauchsgegenstände müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen. Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden

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