MLL vertrat Andreas Reichlin erfolgreich vor Bundesgericht betreffend Feuerring als Werk der angewandten Kunst

MLL Legal vertritt Andreas Reichlin erfolgreich vor dem schweizerischen Bundesgericht zur Bestätigung des Urheberrechtsschutzes am Feuerring. Fünf Jahre nach dem letzten Entscheid des Bundesgerichts zu Werken der angewandten Kunst im Fall Max Bill hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_472/2021; 4A_482/2021 vom 17. Juni 2022 vom 17. Juni 2022 erneut mit Fragen der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen für Werke der angewandten Kunst auseinandergesetzt.

Nachdem Andreas Reichlin als Urheber des Feuerring einen Nachahmer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, bestätigte zunächst das Handelsgericht des Kantons Aargau im Urteil vom 3. August 2021 den Urheberrechtsschutz am Feuerring und verbot den Vertrieb diverser Nachahmungen, nachdem bereits Fachgerichte in Deutschland entsprechende Entscheidungen unter deutschem Recht getroffen hatten.

Gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kanton Aargau wurde Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz und damit den Urheberrechtschutz des Feuerring als Werk der angewandten Kunst.

Dabei verwarf das Bundesgericht die Einwände der Beklagten, dem Feuerring könne wegen dessen «Banalität», einem angeblich zu geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz sowie aufgrund seiner «Technizität» kein Urheberrechtsschutz zukommen.

Das Bundesgericht stellt insoweit darauf ab, dass sich der Feuerring durch seine Schlichtheit der Formgebung auszeichnet, sich aber zugleich vom zuvor bekannten Formenschatz an Grills im Gesamteindruck künstlerisch eindeutig abhebt. Mit den Worten des Bundesgerichts stellt der Feuerring nicht nur ansprechendes Design dar, sondern wird im Vergleich zu den vorbekannten Formen als etwas Neues, Einzigartiges wahrgenommen.

Das Bundesgericht zieht als weiteren Beleg der Originalität des Feuerring den Überraschungseffekt heran, der sich daraus ergibt, dass nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, dass es sich beim Feuerring um einen Grill handelt. Der unbefangene Betrachter erkenne zunächst nicht einen Grill mit besonderer (anderer) Form, sondern ein künstlerisches Objekt, welches sich erst bei genauerem Hinsehen als Grill zeigt.

Im Rahmen des Vergleichs des Feuerring mit vorbekannten Formen stützt das Bundesgericht die Feststellung der Vorinstanz, dass auch die Zweckbestimmung der Vergleichsobjekte relevant sei und daher vorbekannte Formen nicht relevant sind, wenn nicht nachgewiesen ist, dass diese auch als Grillgeräte gebraucht werden können. Soweit nicht bereits der Gebrauchszweck der im Verfahren beurteilten vorbekannten Formen ein anderer war, unterschieden diese sich im Fall des Feuerring so deutlich von dessen Gesamteindruck, dass der Feuerring sich genügend von ihnen abhebt, um eine urheberrechtliche Individualität zu begründen.

Das Bundesgericht verwarf auch den Einwand der Beklagten, die Form des Feuerring sei durch technische Vorgaben zwingend vorgegeben. Es liege zwar auf der Hand, dass die am Feuerring zugleich bestehenden Patente mit technischen Verbesserungen im Innenraum des Feuerring sich auch auf dessen Form auswirken können, entscheidend sei aber, ob die patentgeschützte Erfindung nicht auch auf andere Weise gestalterisch umgesetzt werden könne, wofür keine Anhaltspunkte bestanden.

Hinsichtlich des sich aus dem Urheberrecht ergebenden Schutzumfangs stellt das Bundesgericht klar, dass der Schutzumfang abhängig ist vom Gestaltungsspielraum des Urhebers bei der Schöpfung des Werkes.

Das Urteil 4A_472/2021; 4A_482/2021 vom 17. Juni 2022 vom 17. Juni 2022 zeigt, dass auch vermeintlich unspektakulär gestaltete Gebrauchsgegenstände als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein können. Damit nähert sich das Bundesgericht dem Trend in der Europäischen Union an, wonach die Anforderungen an die Originalität eines urheberrechtlichen Schutzes von Werken der angewandten Kunst nicht überhöht werden dürfen. Im Einzelfall entscheidend bleibt jedoch eine genau Bestimmung des vorbekannten Formenschatzes und in weit sich das zu beurteilende Werk davon unterscheidet. Auch lohnt sich beim Entwurf einer Schutzstrategie der Blick in andere Rechtsordnungen, insbesondere die der Europäischen Union, wo die Schutzschwelle für Urheberrechtsschutz nach den Massgaben der jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshof allein danach zu beurteilen ist, ob der Urheber bei der Schöpfung seines Werkes freie kreative Entscheidungen getroffen hat.

Team von MLL

Das Team von MLL bestand aus Dr. Kilian Schärli und Dr. Stefan Schröter.

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