Merkblatt von SECO «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassnahmen»

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat am 24. Oktober 2022 ein Merkblatt «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassnahmen» veröffentlicht. Erfahren Sie hier die Kerninhalte dieses Merkblatts (Stand: Version 24. Oktober 2022).

Das Potenzial des Energiesparens soll uch am Arbeitsplatz soweit möglich ausgeschöpft werden. Das Arbeitsgesetz belässt den Unternehmen gemäss dem SECO einen weiten Spielraum und steht den Sparappellen des Bundesrates nicht entgegen. Es obliegt weiterhin dem Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu finden und umzusetzen und die Arbeitnehmenden miteinzubeziehen.

Das SECO definiert in seinem Merkblatt die folgenden «Handlungsspielfelder»:

Raumtemperatur

Um Energie zu sparen, kann in einzelnen Arbeitsräumen oder ganzen Gebäuden die Temperatur gesenkt werden.

Zum Thema der Temperatur äussert sich das SECO wie folgt: «Als allgemeiner minimaler Richtwert im Winter für ständige Arbeitsplätze, an denen sitzend gearbeitet wird, gilt in der Regel 21°C. Diese Temperatur kann gesenkt werden. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist weiterhin zu gewährleisten. Besonders zu beachten sind kälteempfindliche Personen wie Schwangere, Jugendliche oder ältere Mitarbeitende.»

Beleuchtung

Um Energie zu sparen, können die Beleuchtungsstärke oder ganze Beleuchtungsinstallationen reduziert oder länger als üblich ausgeschaltet werden.

Zum Thema der Beleuchtung äussert sich das SECO wie folgt: «Eine allgemeine Absenkung des Lichts an Orten ohne ständige Arbeitsplätze ist problemlos auf 100 Lux möglich. Die Notbeleuchtung, welche die Sicherheits- und Ersatzbeleuchtung umfasst, muss hingegen jederzeit eingeschaltet bleiben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei ständigen Arbeitsplätzen eine zu geringe Beleuchtung zu Kopfschmerzen, übermässiger Ermüdung, höherer Fehleranfälligkeit oder verminderter Trittsicherheit führen kann.»

Lüftung

Um Energie zu sparen, können Lüftungen während der Abwesenheit von Mitarbeitenden reduziert oder ausgeschaltet werden.

Zum Thema Lüftung äussert sich das SECO wie folgt: «Hingegen sollte im Hinblick auf eine nächste Corona-Welle die Belüftung in den Arbeitsräumen aufrechterhalten werden, wenn Mitarbeitende anwesend sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei ständigen Arbeitsplätzen eine zu geringe Beleuchtung zu Kopfschmerzen, übermässiger Ermüdung, höherer Fehleranfälligkeit oder verminderter Trittsicherheit führen kann.»

Weiter gibt das SECO einen «Ausblick» auf eine «Energiemangellage»:

Arbeitszeiten

Um Spitzen des Gesamtverbrauchs zu glätten, werden Betriebe in energieintensiven Branchen ihre Arbeitszeiten allenfalls anpassen müssen.

Zum Thema Arbeitszeiten äussert sich das SECO wie folgt: «Das Arbeitsgesetz belässt Unternehmen einen grossen Spielraum und ermöglicht bewilligungsfreie Arbeitszeiten von Montag bis Samstag zwischen 06:00 – 23:00 Uhr. Arbeitszeiten ausserhalb dieses Rahmens gelten als Nacht- und/oder Sonntagsarbeit und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bis 6 Monate kann das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat auf Grund eines dringenden Bedürfnisses bewilligen. Für darüberhinausgehende Bewilligungen ist das SECO zuständig.»

Bei behördlich verordneten Massnahmen oder einer nachgewiesenen örtlichen Energiemangellage (z.B. Kontingentierung von Energie oder auferlegte Abschaltzeiten) ist gemäss dem SECO ein dringendes Bedürfnis gegeben und Arbeitszeitbewilligungen können durch den Kanton bewilligt werden.

Branchenspezifische Bedürfnisse

Das SECO wird, wie es ankündigt, bei Bedarf in enger Zusammenarbeit mit den Dachverbänden der Sozialpartner und den Kantonen allfällige weitere Verfahrenserleichterungen und Massnahmen prüfen und umsetzen

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