Markenpiraterie und andere Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums nehmen weltweit zu und verursachen erhebliche Schäden – von Gewinneinbussen bei den betroffenen Originalherstellern über Ausfälle von Steuern und Sozialabgaben beim Staat bis hin zu Gesundheitsrisiken für Konsumentinnen und Konsumenten. Dabei ist die Schweizer Wirtschaft überdurchschnittlich betroffen: Weltweit stehen Schweizer Markeninhaber an vierter Stelle der von Fälschungen betroffenen Unternehmen.
Der Vertrieb der Piraterieprodukte hat sich in den letzten Jahren zunehmend auf den Online-Handel verlagert. Interessierte können gefälschte Ware im Internet bequem per Mausklick bestellen. Der Betreiber des Shops schickt das Produkt dann in kleinen Paketen per Post oder Kurier nach Hause. Allein in der Schweiz hat sich zwischen 2014 und 2018 der Import von Kleinsendungen aus dem asiatischen Raum nahezu versechsfacht. Unter ihnen befinden sich auch viele Fälschungen.
Das stellt die EZV vor grosse Herausforderungen. Ihr kommt beim Kampf gegen die Einfuhr von Fälschungen in die Schweiz eine zentrale Rolle zu. Inhaber von Marken und anderen Rechten des geistigen Eigentums können bei der EZV beantragen, verdächtige Waren an der Grenze zurückzubehalten und zu vernichten, wenn der Besteller das nicht ausdrücklich ablehnt. Das betreffende Verfahren ist allerdings sehr aufwendig – und zwar sowohl für die EZV als auch für die Markeninhaber.
Weniger Verwaltungsaufwand, mehr Kontrolle
Heute handelt es sich in über 90 Prozent der Aufgriffe von verdächtigen Waren an der Grenze um Bagatellfälle mit Kleinsendungen von drei oder weniger Gegenständen. Die Abwicklung dieser Verfahren verursacht einen unverhältnismässigen Aufwand: Die EZV muss sowohl den Markeninhaber als auch den Besteller der Ware informieren und Fristen überwachen. Die Markeninhaber wissen zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob der Besteller die Vernichtung der Ware ablehnt. Für diese Eventualität müssen sie bereits die Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorbereiten. Sie beantragen deshalb bei der EZV, dass ihnen Proben, Muster oder Abbildungen zugestellt werden oder ihnen eine Besichtigung der Ware ermöglicht wird. All diese Schritte erweisen sich aber in den allermeisten Fällen im Nachhinein als unnötig: Die Besteller der Waren anerkennen in der Regel, dass sie eine Fälschung gekauft haben. Sie widersetzen sich der Vernichtung deshalb nicht.
Durch eine Straffung und Vereinfachung des Verfahrens können diese Bagatellfälle mit spürbar weniger Aufwand beigelegt werden. Nur wenn der Besteller die Vernichtung ablehnt, muss der Markeninhaber über die Zurückhaltung informiert werden. Die EZV und die Markeninhaber sparen sich dadurch in zahlreichen Fällen weitere Verfahrensschritte. Der Besteller einer verdächtigen Ware behält aber wie bisher uneingeschränkt die Möglichkeit, die Vernichtung seiner Ware abzulehnen. Das geschieht heute nur in rund fünf Prozent der Fälle. Durch das effizientere Verfahren kann die EZV mehr Zeit für die eigentliche Kontrolltätigkeit einsetzen und dadurch mehr Fälschungen aufgreifen.