Liste zur Sperrung von Vermögenswerten: Beschwerde von Ukrainer durch Bundesgericht im Urteil 11. März 2020 (2C_572/2019) abgewiesen

Das Bundesgericht klärt im Urteil 11. März 2020 (2C_572/2019) Fragen im Zusammenhang mit dem 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Es bestätigt im konkreten Fall die weitere Sperrung von Vermögenswerten eines Vertrauten des früheren ukrainischen Präsidenten.

Der Bundesrat hatte im Februar 2014 nach der Absetzung des ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovych beschlossen, Vermögenswerte bestimmter Personen aus der Ukraine zu sperren. Unter ihnen befindet sich ein Vertrauter des abgesetzten Präsidenten. 2016 bestätigte der Bundesrat die Sperrung mit der neuen Ukraine-Verordnung, in welcher der Name des Betroffenen weiter enthalten ist. Dieser ersuchte 2017 das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) um Streichung seines Namens von der Liste, was abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Mannes 2019 ab.

Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab. Die Ukraine-Verordnung basiert auf dem SRVG, in Kraft seit Juli 2016. Zur Aufhebung einer Sperrung können betroffene Personen gemäss SRVG beim EDA die Streichung ihres Namens von der Liste beantragen. Vorliegend ist die verweigerte Streichung mit Artikel 3 des SRVG vereinbar. Zunächst sind die für eine Sperrung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, dass im Herkunftsland ein Machtverlust der Regierung eingetreten und der Korruptionsgrad notorisch hoch ist. In Bezug auf beide Kriterien ist einzig auf die Umstände abzustellen, die zur ursprünglichen Anordnung der Sperre geführt haben. Weiter setzt eine Sperrung voraus, dass die Vermögenswerte wahrscheinlich durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben wurden. Gemäss SRVG kann diese Bedingung auch ohne vorgängige Feststellung der Schuld der betroffenen Person erfüllt sein. Die blosse Wahrscheinlichkeit der rechtswidrigen Herkunft der Vermögenswerte genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das SRVG diesbezüglich falsch angewendet hätte. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Sperrung seiner Vermögenswerte sei in der Europäischen Union und in Kanada aufgehoben, beziehungsweise vom Gericht der Europäischen Union als rechtswidrig beurteilt worden. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass für die Verlängerung der Sperrung im Ausland andere Bedingungen zu erfüllen waren als gemäss Schweizer Recht. Das Schweizer Recht stellt im Vergleich zum europäischen Recht tiefere Anforderungen an den Grad der Kriminalität, der zur Anordnung oder Verlängerung einer Sperrung erfüllt sein muss. Der Gesetzgeber war sich im Übrigen bei der Verabschiedung des SRVG bewusst, dass das Schweizer Recht in weiterem Umfang auf die Sperrung von Vermögenswerten abzielt, als dies in zahlreichen anderen Staaten der Fall ist. Gemäss SRVG hat der Bundesrat zwar die Aufgabe, seine Massnahmen in der Regel mit den wichtigsten Partnerländern und internationalen Organisationen abzustimmen. Allerdings wollte der Gesetzgeber den Bundesrat damit nicht an allenfalls im Ausland getroffene Entscheide binden. Schliesslich ist die Sperrung mit Blick auf die persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit zur Zeit auch nicht unverhältnismässig.

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