Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Nach dem Ausgeführten gilt somit: Erklärt der Beklagte gegenüber der Schlichtungsbehörde vorab, er werde an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, hat die Schlichtungsbehörde am bereits festgesetzten Termin festzuhalten und die Parteien allenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerksam zu machen. Die Schlichtungsbehörde darf den Kläger in diesem Fall nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren und der Kläger hat trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen.» (E.4.5)
Leiturteil des Bundesgerichts zum Schlichtungsverfahren – Urteil vom 5. Februar 2020 (4A_416/2019)
Das Bundesgericht entschied im Urteil vom 5. Februar 2020 (4A_416/2019), dass auch wenn der wenn der Beklagte gegenüber der Schlichtungsstelle vorab erkläre, an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilzunehmen die Schlichtungsbehörde am bereits festgesetzten Termin festzuhalten und die Parteien gegebenenfalls erneut auf die Erscheinungspflicht aufmerksam zu machen habe. Die Schlichtungsbehörde dürfe gemäss dem Bundesgericht den Kläger in diesem Fall nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren und der Kläger habe trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung teilzunehmen. Allenfalls einzig dafür, um die Klagebewilligung abzuholen.