Landesverweisung von straffälligen Ausländern: Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2019 (2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019)

Das Bundesgericht befasste sich in den Urteilen vom 18. November 2019 (2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019) mit der Landesverweisung. Die seit dem 1. Oktober 2016 geltenden neuen Bestimmungen über die Landesverweisung von straffälligen Ausländern sind nur auf Delikte anwendbar, die nach diesem Datum begangen wurden. Der ausländerrechtliche Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Dasselbe gilt, wenn der ausländerrechtliche Widerruf zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls umfassend auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat.

Das Bundesgericht hat über den Verbleib von fünf straffälligen Ausländern befunden, die eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatten. Alle wurden strafrechtlich mehrfach verurteilt, sowohl für Delikte, die vor als auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung von straffälligen Ausländern begangen wurden. Vier von fünf Beschwerden werden vom Bundesgericht abgewiesen.

Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Artikel 62 Absatz 2 und 63 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Sobald aber über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung einer Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen. Diese Einschränkung gilt auch für die Verweigerung der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht.

Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt ab dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor diesem Datum begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung (Artikel 66a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB) nicht möglich. Das Strafgericht kommt daher gar nicht in die Lage, von einer Landesverweisung abzusehen. Die Migrationsbehörde bleibt somit zuständig für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Geht es um Delikte, die ab dem 1. Oktober 2016 begangen wurden und bei denen eine strafrechtliche Landesverweisung in Frage kommt, kann der Strafrichter im Rahmen der Härtefallprüfung (Artikel 66a Absatz 2 StGB) auch die vorher begangenen Straftaten berücksichtigen. Er darf gestützt darauf zwar nicht eine Landesverweisung anordnen, wohl aber die Rückfallgefahr beurteilen.

Im Urteil 2C_1154/2018 ging es um einen Fall, in dem das Strafgericht alle strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die vor und nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden, in Erwägung gezogen und ausdrücklich wegen Vorliegens eines Härtefalls (Artikel 66a Absatz 2 StGB) von einer Landesverweisung abgesehen hat. In dieser Konstellation verliert die Migrationsbehörde die Kompetenz für den Widerruf einer Bewilligung gestützt auf diejenigen Tatsachen, welche das Strafgericht gewürdigt hat. Sonst würde der Dualismus wieder eingeführt, den der Gesetzgeber vermeiden wollte. Das Bundesgericht hat daher Artikel 63 Absatz 3 AIG angewendet und den ausländerrechtlichen Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben.

In den vier übrigen Fällen weist hingegen das Bundesgericht die Beschwerden ab und bestätigt die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Bewilligungen zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern. In einem Fall (2C_305/2018 ) erging für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Taten ein Strafurteil ohne Begründung, so dass sich daraus nicht entnehmen liess, ob das Strafgericht bei seinem Entscheid, von der Landesverweisung abzusehen, die früheren Delikte mit berücksichtigt hatte. In den übrigen drei Fällen wurden nach dem 1. Oktober 2016 nur Delikte begangen, in denen theoretisch eine nicht obligatorische Landesverweisung in Frage gekommen wäre, eine solche aber wegen der geringen Schwere der Delikte von den Strafbehörden gar nicht in Betracht gezogen wurde. In zwei Fällen erfolgte zudem die Verurteilung durch Strafbefehl, welcher von vornherein eine Landesverweisung gar nicht anordnen könnte. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der ausländerrechtliche Widerruf wegen der relativ geringfügigen nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delinquenz nicht mehr möglich sein sollte, während er aber möglich bliebe, wenn nach dem 1. Oktober 2016 nicht mehr delinquiert worden wäre

Kommentare (0)

Wir verwenden Cookies, um unsere Website und Ihr Navigationserlebnis zu verbessern. Wenn Sie Ihren Besuch auf der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Akzeptieren