Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungs- und Strafbehörden bei Landesverweisung

Das Bundesgericht hat kürzlich im Urteil vom 20. August 2020 (2C_744/2019) eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Strafbehörde gezogen. Die Ausländerbehörde kann somit nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung die Aufenthaltsbewilligung widerrufen.

Die betroffene Person war niederlassungsberechtigter kroatischer Staatsbürger, welcher vermehrt straffällig wurde. Im Jahr 2017 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Zwei Jahre später widerrief das im Kanton Waadt zuständige Departement die Niederlassungsbewilligung unter der Begründung des Urteils von 2017. Diese Verfügung wurde vom Kantonsgericht aufgehoben. Daraufhin erhob das Staatsekretariat für Migration (SEM) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das SEM ist der Auffassung, die vorigen Instanzen hätten Art. 63 Abs. 3 AlG (Ausländergesetz) falsch ausgelegt. Der vorliegende Artikel sieht wie folgt aus:

Art. 63 AlG

1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:

a          die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;

b          die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;

c          die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;

d          die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20143 entzogen worden ist;

2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.

3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

So ist Abs. 1 durch den Wortlaut «nur» abschliessend formuliert. Es muss also ein Fall von lit.a-d vorliegen um die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Im Konkreten lag kein solcher Fall vor, weshalb nach Abs. 3 ein unzulässiger Widerruf vorliegt, da dies durch Abs. 2 analog anzuwenden ist.

In casu war die Frage relevant, ob, der Widerruf deshalb unzulässig war, weil, wie nach Abs. 3 verlangt, von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Dies impliziert natürlich, dass eine solche in Erwägung gezogen wurde. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass es irrelevant ist, ob der Strafrichter die Frage einer Landesverweisung geprüft hat oder nicht. Die Ausländerbehörde müsse es hinnehmen, dass der Strafrichter keine Landesverweisung ausgesprochen hat, ja geschweige denn geprüft hat. Ob das Gericht dies aus einem Versehen gemacht hat, ist indessen irrelevant, da es nicht an der Ausländerbehörde liegt, einen möglichen «Fehler», wenn überhaupt von einem solchen gesprochen werden kann, zu korrigieren.

Ein möglicher Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wäre womöglich realistisch gewesen, wenn die Ausländerbehörde ihre Verfügung nicht auf die vorliegende Begründung abgestützt hätte. Es bleibt: ein mit einer strafrechtlichen Verurteilung begründeter Widerruf hält der Rechtsprechung nicht (mehr) stand.

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