Die von der RK-N aufgrund der parlamentarischen Initiative 13.426 „Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen“ ausgearbeitete Vorlage verlangt eine neue Informationspflicht für Unternehmen, die automatische Vertragsverlängerungsklauseln verwenden. Diese Klauseln finden sich meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sehen vor, dass sich ein eigentlich befristeter Vertrag automatisch verlängert, wenn die Kundin oder der Kunde ihn nicht rechtzeitig kündigt. Als Beispiele nennt die RK-N Verträge für Fitness-Zentren, Anti-Viren-Programme oder Reiseversicherungen. Die grossen Mobilfunkanbieter verzichten bereits seit Frühling 2014 auf automatische Vertragsverlängerungsklauseln.
Konkret sollen gemäss der Vorlage der RK-N Dienstleistungsanbieter, die automatische Vertragsverlängerungsklauseln verwenden, ihre Kundinnen und Kunden vor der erstmaligen Verlängerung darüber informieren müssen, dass sie auch vom Vertrag zurücktreten können. Tun sie dies nicht, soll die Kundin oder der Kunde den Vertrag nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer jederzeit fristlos auflösen können.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die von der RK-N vorgeschlagene neue Informationspflicht einen unverhältnismässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt. Sie würde den betroffenen Unternehmen einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand verursachen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten zuzutrauen ist, ihre Vertragsverhältnisse selbständig und unter Berücksichtigung allfällig vertraglich vereinbarter Fristen zu verwalten und allenfalls auch zu kündigen. Den Aufwand hierfür erachtet der Bundesrat nicht zuletzt aufgrund der heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten als gering.
Korrekturmechanismen im geltenden Recht
In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat insbesondere darauf hin, dass bereits das geltende Recht Korrekturmechanismen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bereithält. Vorformulierte AGB können nur dann gültig in den Vertrag einbezogen werden, wenn die Kundinnen und Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf hingewiesen wurden sowie die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auf ungewöhnliche oder überraschende Klauseln müssen die Anbieterinnen und Anbieter bei Vertragsabschluss speziell hinweisen.
Gemäss geltender Rechtsprechung müssen AGB ausserdem klar ausgestaltet sein. Schliesslich sind missbräuchliche Klauseln in den AGB, welche in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverständnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, bereits unter geltendem Recht unlauter. Will man die Situation der Konsumentinnen und Konsumenten noch weiter stärken, ohne gleichzeitig den bürokratischen Aufwand zu vergrössern, wäre die Einführung einer Verpflichtung der Unternehmen zu prüfen, bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die automatische Vertragsverlängerung hinzuweisen.
Erleichterungen bei der Informationspflicht vorsehen
Aus den oben genannten Gründen lehnt der Bundesrat die Vorlage der RK-N ab. Für den Fall, dass der Nationalrat den Handlungsbedarf weiterhin bejaht und auf die Vorlage eintritt, sollten zumindest bei den Modalitäten der Benachrichtigung Erleichterungen für die Unternehmen geprüft werden. Die Beweislast für den Empfang der Benachrichtigung sollte nicht wie in der Vorlage der RK-N vorgesehen einseitig bei den Unternehmen liegen. Stattdessen soll es genügen, wenn die Benachrichtigung gültig an die letzte von der Kundin oder dem Kunden kommunizierte Adresse erfolgt.