Keine Anerkennung der Zofingia durch Universität Lausanne und EPFL

Die Universität Lausanne und die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) dürfen der nur Männern zugänglichen Studentenverbindung Zofingerverein (Zofingia) die Anerkennung als universitäre Vereinigung verwehren. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_72/2024, 2C_441/2024 vom 25. März 2025 die Beschwerden der beiden Hochschulen gut. Das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter geht der Vereinigungsfreiheit vor.

Sachverhalt

Die Waadtländer Sektion der Zofingia war von der Universität Lausanne 1994 als universitäre Vereinigung anerkannt worden. Anerkannte Gruppierungen dürfen Räum lichkeiten der Universität nutzen und können sich auf der Internetseite der Universität präsentieren. 2022 verweigerte die Universität der Verbindung Zofingia die weitere Anerkennung. Bereits 2020 hatte die EPFL der Verbindung die Anerkennung verwehrt.

Instanzenzug

Das Kantonsgericht hob den Entscheid der Universität 2024 mit Blick auf ein Urteil des Bundesgerichts von 2014 auf (BGE 140 I 201).

Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_72/2024, 2C_441/2024 vom 25. März 2025

Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_72/2024, 2C_441/2024 vom 25. März 2025 die Beschwerden der Universität Lausanne und der EPFL gut. Als autonome Anstalten des öffentlichen Rechts haben die Universitäten nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, im Bildungskontext zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter beizutragen. Die Zugehörigkeit zu einer universitären Vereinigung kann in Bezug auf die berufliche Karriere Vorteile mit sich bringen, was für die Frage der Gleichstellung relevant ist; dies gilt umso mehr, als das Ziel der Gleichstellung von Mann und Frau in der Arbeitswelt in der Schweiz noch nicht erreicht ist.

Die Waadtländer Sektion der Zofingia ist Teil des schweizerischen Zofingervereins mit rund 3’000 Mitgliedern. Sie stellt ein nationales Netzwerk dar, das jungen Studierenden Kontakt mit älteren, bereits im Arbeitsleben stehenden Mitgliedern erlaubt. Ein solches Netzwerk ist zwei ellos sehr wertvoll und kann einen Vorteil für das zukünftige berufliche Netzwerk darstellen. Wenn Studentinnen der Zugang zu diesem Netzwerk allein aufgrund ihres Geschlechts verwehrt bleibt, verfügen sie nicht über die gleichen Chancen wie männliche Studierende. Es gehört jedoch genau zu den Aufgaben einer Universität, auf dem Campus für solche Chancengleichheit zu sorgen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Die Universität Lausanne und die EPFL haben ein legitimes Interesse daran, keine Vereinigung anerkennen zu müssen, deren Statuten ohne jegliche objektive Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung der Geschlechter bewirken. Dieses Interesse geht demjenigen der Zofingia auf Achtung ihrer Vereinigungsfreiheit vor.

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