Bundesgerichtsurteil 8C_405/2018: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld als Ex-Gefangener
Die entlöhnte Arbeit im Gefängnis als Gefangener gilt gemäss Bundesgericht nicht als Erwerbseinkommen. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Entlassung.
Gemäss Bundesgericht hat ein Ex-Gefangener, welcher während der Haft bezahlte Arbeit in der Haftanstalt leistete keinen Anspruch auf deren Anrechnung hinsichtlich dem Bezug auf Arbeitslosengeld (Urteil 8C_405/2018 vom 22. Januar 2019). Die Arbeitstätigkeit als Gefangener in der Haftanstalt begründet nämlich keine Beitragszeit i.S.v. Art. 13 AVIG. Allerdings erfüllt ein Gefangener Art. 14 AVIG und ist somit ohnehin für die Zeit der Inhaftierung von der Beitragspflicht befreit.
In casu als irrelevant anzusehen ist gemäss Bundesgericht zudem, dass der Verurteilte erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig verurteilt wurde. Da auch noch nicht rechtskräftig verurteilte Häftlinge im Sinne des Gesetzes von der Beitragspflicht ausgeschlossen sind.