Der Kanton Neuenburg hatte die kantonale Berufsausübungsbewilligung für einen Arzt im April 2023 erneuert, diese jedoch bis zu seinem 80. Geburtstag Ende August 2024 befristet. Eine entsprechende Altersbegrenzung für Ärztinnen und Ärzte sowie andere bewilligungspflichtige Medizinalberufe ist im Neuenburger Gesundheitsgesetz vorgesehen. Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid in 2024.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_486/2024 vom 14. April 2025
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Arztes gut. Die fragliche Neuenburger Regelung zum Alterslimit ist nicht mit übergeordnetem Bundesrecht vereinbar.
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten abschliessend (Artikel 36 MedBG). Die fragliche Norm enthält keinen Hinweis auf ein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes. Für ergänzende Regelungen verfügen die Kantone nur über einen geringen Handlungsspielraum. Die Festlegung eines Maximalalters für Ärztinnen und Ärzte geht darüber hinaus. Neuenburg scheint im übrigen der einzige Kanton zu sein, der ein absolutes Alterslimit für Ärztinnen und Ärzte kennt. Zulässig ist es dagegen etwa, wenn die Kantone befristete Bewilligungen ausstellen, um regelmässig überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen noch erfüllt sind. In diesem Fall, hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, dass ihre Bewilligung erneuert wird, falls sie die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt. Kantone dürfen zur Prüfung dieser Frage auch eine Begutachtung der betroffenen Person verlangen