Das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, das am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, sagt klar, dass Zwangsheiraten in der Schweiz nicht toleriert werden und Betroffene geschützt werden müssen. Gleichzeitig wurden auch Massnahmen eingeführt, mit denen Minderjährige, die ohne nachweisbaren Zwang verheiratet wurden, besser geschützt werden.
Im Jahr 2016 beauftragte das Parlament den Bundesrat (Postulat 16.3897, „Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012“), die zivilrechtlichen Bestimmungen gegen Zwangsheiraten zu evaluieren. Im Fokus standen dabei im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen. Im vorliegenden Bericht kommt der Bundesrat nun zum Schluss, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Der Grundsatz, dass solche Ehen nicht toleriert werden, kann mit der bestehenden Gesetzgebung nur teilweise sichergestellt werden.
Frist um sieben Jahre verlängern
Bereits heute kann eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer minderjährigen Person in der Schweiz grundsätzlich ungültig erklärt werden. Mit dem 18. Geburtstag der betroffenen Person ist dies jedoch nicht mehr möglich, ausser es handelte sich um eine Zwangsheirat. Der Bundesrat erachtet diese Frist als zu kurz. Betroffene sollen genügend Zeit erhalten, um über ihre Situation nachzudenken und die notwendigen Schritte für eine Ungültigerklärung der Ehe zu veranlassen. Deshalb will der Bundesrat die Klagefrist um sieben Jahre bis zum 25. Geburtstag verlängern. Die längere Frist soll auch für die Behörden gelten, die eine Ungültigkeitsklage einleiten, weil sie beispielsweise im Zusammenhang mit Verfahren um Familiennachzug von einer Minderjährigenehe erfahren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Betroffene oft selbst nicht den Mut haben, selbst tätig zu werden.
Aufrechterhaltung der Ehe nur im Ausnahmefall
Dass eine Ehe ungültig erklärt wird, weil mindestens eine Person bei der Heirat minderjährig war, kann im Einzelfall allerdings zu stossenden Ergebnissen führen. Um in einem solchen Fall die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen, soll die im Ausland gültig geschlossene Ehe auch künftig ausnahmsweise bereits vor Erreichen der Volljährigkeit in der Schweiz anerkannt werden können. Der Bundesrat kommt nach einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass er die im geltenden Gesetz vorgesehene Interessenabwägung nicht zugunsten eines absoluten Schutzes aufgeben will. Es soll also nach wie vor jeder Einzelfall geprüft werden, bevor eine Ehe für ungültig erklärt wird. Die Ungültigkeit der Ehe soll aber weiterhin den klaren Regelfall bilden.
Ebenfalls soll die Ehe gültig bleiben, wenn die betroffene Person bereits volljährig ist und ihren freien Willen äussert, an der Ehe festhalten zu wollen. Dies im Gegensatz zur Regelung bei den Zwangsheiraten: Wurde eine Ehe unter Zwang geschlossen, so kann sie stets und ohne Ausnahme ungültig erklärt werden.
In Bezug auf Zwangsheiraten – sowohl zwischen Erwachsenen wie unter Beteiligung minderjähriger Personen – hält der Bundesrat deshalb fest, dass kein gesetzgeberisches Verbesserungspotenzial ersichtlich ist. Grosse Bedeutung kommt in diesem Bereich der Information, Sensibilisierung und Beratung zu.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2020 eine Vernehmlassungsvorlage für entsprechende Änderungen im Zivilgesetzbuch vorzubereiten.