In die öffentlich zugänglichen Daten des Grundbuches hat jedermann auch ohne Interessennachweis Zugriff. Daneben enthält das Grundbuch Daten, die nur gestützt auf ein berechtigtes Interesse zugänglich sind. Die Kantone können für gewisse Personen- respektive Berufsgruppen und Behörden ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme generell vermuten und diesen Kreisen die Einsichtnahme mittels eines elektronischen Zugangs gewähren. Die geltende Regelung dieses elektronischen Zugangs, insbesondere der Umstand, dass der elektronische Zugang zu den Belegen im Grundbuch auf Urkundspersonen (Notare) beschränkt ist, hat verschiedentlich Anlass zu Diskussionen gegeben und wird von einigen Kantonen als zu eng empfunden.
Der Bundesrat hat deshalb in der Grundbuchverordnung die Bestimmungen über die Modalitäten dieses elektronischen Zugangs punktuell angepasst. Neu können die Kantone insbesondere den berechtigten Behörden und den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken einen elektronischen Zugang zu den Belegen ermöglichen. Der Grundsatz, dass die Kantone entscheiden, ob sie diesen elektronischen Zugang überhaupt anbieten wollen, bleibt von den Anpassungen unangetastet. Dies gilt auch für die Frage, welchen Zugriffsberechtigten das Verfahren offenstehen soll.
Mit der Revision wird zudem die Motion 15.3323 Egloff „Einsichtsrecht betreffend Grundbuchabfragen via Terravis“ umgesetzt. Schliesslich wird in der Verordnung die statistische Datenerhebung durch das Bundesamt für Statistik explizit verankert.