Das Kernstück der Vorlage bilden die Massnahmen im Strafrecht. Konkret soll die Durchsetzbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots (Art. 67 Abs. 1 StGB) verbessert werden. Bereits heute kann ein Gericht aufgrund eines Konkurs- oder Betreibungsdeliktes ein Tätigkeitsverbot anordnen und jemandem die Ausübung einer Funktion in einem Unternehmen verbieten. Neu soll eine Brücke zwischen dem Strafrecht und dem Handelsregisterrecht geschlagen werden: Das im Strafregister eingetragene Tätigkeitsverbot wird künftig auch den Handelsregisterämtern mitgeteilt, damit diese die betroffene Person aus dem Handelsregister löschen können.
Ergänzend dazu soll durch präventive Massnahmen im Obligationenrecht und im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Gefahr von missbräuchlichen Konkursen verringert werden. Neu soll die Öffentlichkeit nach den im Handelsregister eingetragenen Personen suchen können. Dabei soll ersichtlich sein, welche Funktionen die gesuchte Person in welchen Unternehmen hat oder hatte. Dies führt zu mehr Transparenz und vereinfacht die Informationsbeschaffung. Weiter soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot des Mantelhandels (Verkauf der Anteile von faktisch liquidierten Unternehmen) kodifiziert und die Möglichkeit des rückwirkenden Opting-outs aus der Revisionspflicht abgeschafft werden.
Ferner sollen die öffentlich-rechtlichen Gläubiger – wie beispielsweise die Steuerverwaltungen oder die SUVA – neu wählen können, ob eine Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt wird. Dies wird dazu führen, dass über überschuldete Gesellschaften vermehrt der Konkurs eröffnet wird. Dadurch wird verhindert, dass sich der Schaden der öffentlich-rechtlichen Gläubiger weiter vergrössert.
Rechtsdurchsetzung verbessern
Das Konkursrecht und das Strafrecht stellen bereits heute verschiedene Mittel zur Verfügung, um Missbräuche im Konkurswesen zu ahnden. Selbst in offensichtlich missbräuchlichen Fällen wird jedoch häufig auf eine konsequente Rechtsdurchsetzung verzichtet, weil die faktischen und rechtlichen Hürden für Gläubigerinnen und Gläubiger zu hoch sind. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen punktuellen Massnahmen sollen deshalb diese Hürden beseitigen oder zumindest senken.
Daneben ergänzen sie die Massnahmen, die der Bundesrat in den vergangenen Jahren im Rahmen der Aktienrechtsrevision oder bei der Modernisierung des Handelsregisterrechts bereits vorgeschlagen hat, und von denen er sich eine erhebliche Wirkung im Kampf gegen missbräuchliche Konkurse erhofft. Insgesamt wird damit die Situation in Bezug auf missbräuchliche Konkurse und Gläubigerschädigungen weiter verbessert.
Die Vorlage des Bundesrates geht zurück auf die im Jahr 2012 überwiesene Motion Hess (11.3925), die den Bundesrat auffordert, eine rechtliche Grundlage gegen missbräuchliche Fälle im Konkurswesen zu schaffen.