FINMA führt Verfahren gegen mehrere Gesellschaften und natürliche Personen im Zusammenhang mit der „Moonshot“-Plattform und ergreift Massnahmen, um Kunden und Investoren zu schützen

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht hat ein Enforcementverfahren gegen insgesamt zehn miteinander verflochtene Gesellschaften sowie zwei natürliche Personen eröffnet. Es besteht der dringende Verdacht, dass die in das Verfahren involvierten Personen als Gruppe mehrere finanzmarktrechtlich unerlaubte Tätigkeiten ohne die notwendigen Bewilligungen ausgeübt haben. Die FINMA hat einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und Massnahmen ergriffen, um bedrohte Anlegerinteressen zu schützen.

Die FINMA hat mit superprovisorischen Verfügungen vom 17. September 2024 sowie vom 23. Oktober 2024 gegen insgesamt zehn miteinander verflochtene Gesellschaften mit Sitz in Zug sowie zwei natürliche Personen ein Enforcementverfahren eröffnet. Gegen diese Verfügungen der FINMA wurde bis dato kein Rechtsmittel ergriffen. Im Konkreten besteht der dringende Verdacht, dass die in das Verfahren involvierten Personen als Gruppe mehrere finanzmarktrechtlich unerlaubte Tätigkeiten ohne die notwendigen Bewilligungen ausgeübt haben, namentlich eine Tätigkeit als Wertpapierhaus sowie als Derivathaus, die Entgegennahme von Publikumseinlagen und die entsprechende Werbung hierfür sowie die Ausgabe von strukturierten Produkten. Im Rahmen ihrer Verfügungen hat die FINMA praxisgemäss bei den besagten Gesellschaften einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und ihn ermächtigt, anstelle der Organe zu handeln. Mit der Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten sollen bedrohte Anlegerinteressen geschützt oder ein bestehender Zustand einstweilen erhalten werden. Weiter soll verhindert werden, dass möglicherweise neue Anleger oder Einleger geschädigt werden könnten. Gemäss aktuellem Stand der Untersuchung verfügen die vom Verfahren betroffenen Gesellschaften über keine aktuelle Buchführung, entsprechend ist die finanzielle Situation der Gesellschaften unklar.

Das in den Medien mehrfach erwähnte Restaurantprojekt „Supernova“ befindet sich in der Liegenschaft an der Schauplatzgasse 22 in Bern. Diese Liegenschaft steht im Eigentum der OCSP AG, welche eine vom Enforcementverfahren betroffene Gesellschaft ist. Es besteht der konkrete Verdacht, dass der Kauf dieser Liegenschaft aus Geldern finanziert wurde, welche aus einer finanzmarktrechtlich unerlaubten Tätigkeit stammen. Entgegen der teilweise medial verbreiteten Darstellung existiert kein Mietvertrag zwischen der Betreiberin des Restaurants „Supernova“ und der Eigentümerin der Liegenschaft. Stattdessen stützt die Betreiberin des Restaurants ihre Ansprüche auf einen Untermietvertrag zwischen ihr und einer vom vorliegenden Enforcementverfahren direkt betroffenen natürlichen Person. Dabei verfügt die FINMA über konkrete Anhaltspunkte, wonach der Untermietvertrag unrechtmässig zustande gekommen sein könnte.

Als unabhängige Aufsichtsbehörde überwacht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Funktionsfähigkeit des Schweizer Finanzmarktes und schützt das Kollektiv der Gläubiger und Gläubigerinnen, Anlegerinnen und Anleger sowie Versicherten. Sie leistet damit einen Beitrag zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Die FINMA kann zur Feststellung eines Sachverhalts Abklärungen einleiten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte auf eine unerlaubte Tätigkeit ergeben. Des Weiteren ergreift die FINMA die gebotenen Massnahmen, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass aufsichtsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Zu diesen Massnahmen zählt insbesondere die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten mittels anfechtbarer Verfügung. Praxisgemäss setzt die FINMA einen Untersuchungsbeauftragten ein, um im Rahmen eines Enforcementverfahrens einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären. Der Untersuchungsbeauftragte erhält in der Regel die Kompetenz, anstelle der Organe zu handeln, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Gesellschaften oder Personen ohne die erforderliche Bewilligung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

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