Der Presserat definiert seine Zuständigkeit neu: Auch Informationswebseiten und soziale Netzwerke umfasst

Welche der vielen Informationsseiten im Internet fallen in den Anwendungsbereich des Presserats? Sind Journalisten, die sich individuell in den sozialen Medien äussern, verpflichtet, die berufsethischen Regeln zu beachten? Um diese Fragen – beide eine Folge der Umbrüche in der Medienlandschaft  – zu klären, hat der Schweizer Presserat zwei neue Grundsatzstellungnahmen verabschiedet. Der Stiftungsrat des Presserats hat diese zur Kenntnis genommen und beschlossen, das Geschäftsreglement des Presserates entsprechend anzupassen.

In seiner Stellungnahme 1/2019 hält der Presserat fest, dass sich seine Zuständigkeit auf alle Publikationen journalistischer Art erstreckt, unabhängig von Verbreitungsform und Periodizität. Als Veröffentlichung journalistischen Charakters, schreibt der Presserat auf der Grundlage seines früheren Grundsatzentscheids 36/2000, gilt jede Publikation, die aus einer Tätigkeit resultiert, welche „aus unabhängiger Warte Material sammelt, auswählt, bearbeitet, interpretiert oder kommentiert“. Der Presserat weist darauf hin, dass damit reine Propagandainhalte ausgeschlossen sind.

In seiner Stellungnahme 2/2019 stellt der Presserat fest, dass Journalisten heute die Öffentlichkeit selbst direkt ansprechen können, ohne den Weg von Medien zu benützen. Der Presserat betont jedoch, dass Journalisten, die sich in sozialen Netzwerken äussern, grundsätzlich verpflichtet sind, die berufsethischen Regeln einzuhalten. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, insbesondere ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit. Die Verpflichtung zum Einhalten der Berufsregeln gilt nicht, wenn sich Journalisten zu Fragen äussern, die ihr Privatleben betreffen.

Artikel 2 Geschäftsreglement des Presserats zur Frage der Zuständigkeit lautet neu: „Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.“

Mithin dürften auch Newsletter und Blogs von Anwaltskanzleien in die Zuständigkeit des Presserates fallen – zumindest wenn sie eine gewisse journalistische Tiefe erreichen.

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