Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion 22.4445 zur Familienstiftung von Thierry Burkart

Der Bundesrat beantragte am 15. Februar 2023 die Ablehnung der Motion 22.4445 von Thierry Burkart zur Änderung von Artikel 335 ZGB, wonach das Verbot von Familienunterhaltsstiftungen aufgehoben würde. Wir schauen uns nachfolgend die Begründung an.

Der Bundesrat begründet diese nicht unbedingt erwartete Ablehnung der Motion von Thierry Burkart wie folgt: «In Erfüllung der Motion 18.3383 RK-S „Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung“ hat der Bundesrat am 12. Januar 2022 die Vernehmlassung zu einem Vorentwurf zur Einführung des Schweizer Trusts als neues Rechtsinstitut im Obligationenrecht eröffnet. Die Vorlage will dem Bedürfnis nach einem flexiblen und zuverlässigen Instrument für die Vermögens- und Nachlassplanung Rechnung tragen und dem Finanzplatz neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Der Bundesrat unterstrich damals, dass die Einführung eines Trusts die heutige Rechtsform der Stiftung insbesondere im karitativen und philanthropischen Bereich nicht konkurrenzieren darf und will. Diese funktioniert heute auch dank kürzlich erfolgter verschiedener Teilrevisionen gut und geniesst international einen sehr guten Ruf. Der Bundesrat hielt aber auch fest, dass er eine Änderung des Stiftungsrechts im Bereich der Familienstiftungen zur Legalisierung von reinen Unterhaltsstiftungen zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich offen gegenübersteht. Dies könne jedoch nur im Rahmen einer umfassenden Revision des Stiftungsrechts vollzogen werden, da das Verbot von reinen Unterhaltsstiftungen nicht isoliert und ohne weitere Anpassungen aufgehoben werden könne. Die Vernehmlassung dauerte bis am 30. April 2022. Der Bundesrat hat noch nicht über das weitere Vorgehen in der Trustvorlage entschieden. Die Auswertung der Vernehmlassung hat aber bereits gezeigt, dass die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Erwartungen, aber auch die Wechselwirkungen zwischen einem neuen Trust und der (Familien-)Stiftung in ihren möglichen künftigen Ausprägungen unterschiedlicher und komplexer sind als angenommen. Der Bundesrat möchte sicherstellen, dass sich beide Rechtsinstitute kohärent entwickeln und zwar sowohl mit Bezug auf das nationale Recht als auch die internationalen Standards bezüglich Transparenz. Bis zu einem Entscheid und bis zur Klärung der erwähnten Wechselwirkungen, erscheint das Anstossen einer solchen Revision des Stiftungsrechts deshalb als verfrüht. Sollte der Erstrat die Motion annehmen, behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat eine Abänderung der Motion in einen Prüfungsauftrag zu beantragen, weil in einem ersten Schritt die erwähnten Fragen sorgfältig zu prüfen wären.»

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