Ziel des Verfahrens ist, abzuklären, ob die Informationsaustausche über die Löhne und Lohnbestandteile von verschiedenen Kategorien von Angestellten Anhaltspunkte für unerlaubte Abreden im Sinn des Kartellgesetzes darstellen. Bei Bedarf können die Ermittlungen auf weitere Regionen und andere Unternehmen ausgedehnt werden.
Der Arbeitsmarkt rückt immer mehr in den Fokus der Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden rund um den Globus. In der Schweiz ist es das erste Mal, dass das Sekretariat der WEKO mögliche Abreden auf dem Arbeitsmarkt untersucht, die in den Anwendungsbereich des Kartellgesetzes fallen können, da sie nicht Verhandlungsergebnisse von Sozialpartnern darstellen.
Die spannende Frage auf dem Deutschschweizer Anwaltsmarkt ist, ob es überhaupt 34 Anwaltskanzleien gibt, welche im Kartellrecht über substantielle Arbeitserfahrungen verfügen. Bei den Top-Playern im Kartellrecht dürfte nun das Telefon glühen.