Covid-19 Massnahmen des Bundesrates im internationalen Personenverkehr: Viel Sprengkraft im Arbeitsrecht vorhanden

In der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 hat der Bundesrat für Reiserückehrende aus diversen Gebieten eine zwingende Quarantäne angeordnet. Diese Regelung tritt am 6. Juli 2020 in Kraft und bringt viel arbeitsrechtliche Sprengkraft. Denn der Bundesrat hat eine zwingende Quarantäne angeordnet, aber gleichzeitig auch für solche Fälle die bisher vorhandenen Taggelder gestrichen. Es wird sich, falls kein Homeoffice möglich ist, dann die Frage der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber stellen.

Kein Anspruch auf Taggeld bei Quarantäne nach Art. 2 der Verordnung
Durch die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 findet eine wesentliche und arbeitsrechtlich sehr praxisrelevante Änderung mit viel Sprenggkraft der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 statt.
Art. 2 Abs. 2bis lautet nämlich wie folgt: «Bei einer Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.»
Mithin entfällt das Taggeld, welches sonst bei behördlich oder ärztlich verordneter Quarantäne durch den Arbeitgeber beantragt werden darf.

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und Quarantäne
Es ist in der Lehre umstritten, ob bei einer Quarantänemassnahme den Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht trifft und ob wie es mit der Anwendbarkeit von Art. 324 OR bzw. Art. 324a OR aussieht.

In den FAQ des BAG sind folgende Äusserungen zu finden:
«Haben unter Quarantäne gestellte Personen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung?
Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet, den Lohn fortzahlen muss. Die Lohnfortzahlung kann auf Artikel 324 oder 324a OR beruhen. Aus rechtlicher Sicht gilt die Quarantäne tendenziell als Arbeitsverhinderung, und diese Verhinderung muss für eine allfällige Entschädigung unverschuldet sein. Darüber wird von Fall zu Fall entschieden.

Einem Arbeitnehmer, der sich in ein Risikogebiet begibt, kann ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er unter Quarantäne gestellt wird. Zwingende persönliche Gründe könnten die Reise allenfalls rechtfertigen (Besuch eines sterbenden Angehörigen). Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann und der Arbeitgeber die gesamte notwendige Infrastruktur für das Home Office zur Verfügung stellt, liegt keine Arbeitsverhinderung vor.
Arbeitnehmende, die in Gebiete gereist sind, die zum Zeitpunkt der Abreise risikoarm waren, trifft a priori keine Schuld. Da es sich um eine Pandemie handelt, die die ganze Welt, einschliesslich der Schweiz, betrifft, sind andere Regionen der Welt nicht von vornherein risikoreicher als verschiedene Orte in der Schweiz. Solche Fälle müssen gegebenenfalls von den Gerichten geprüft werden. Einem Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein bekanntermassen risikoreiches Gebiet begibt, könnte ein Verschulden zur Last gelegt werden.»

Mehr zu dem Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs und Arbeitsrecht, insbesondere des Quarantäne-Themas, auch bezüglich des nun sofort einzuführenden praktischen Lösungsansatzes, einer Deklarationserklärung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aus den Ferien zurückkehren ist hier zu finden:

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs und Arbeitsrecht, insbesondere Quarantäne

 

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