Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat am Montag beschlossen, den normalen Betrieb an seinen Standorten in Lausanne und Luzern ab Montag 11. Mai 2020 schrittweise wieder aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst vor Ort zur Erledigung der prioritären Aufgaben am Bundesgericht (siehe Medienmitteilung vom 19. März 2020) wird aufgehoben. Der Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden und die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus bleibt für das Bundesgericht vorrangig. Der Mitarbeiterstab soll so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich vor Ort anwesend sein. Die Heimarbeit wird grundsätzlich aufrechterhalten. Nur soweit das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist oder die Aufgaben nicht gleich gut erledigt werden können wie am Arbeitsplatz, sind die Mitarbeitenden am Gericht selber tätig. Für besonders gefährdete Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 des Bundesrates (SR 818.101.24). Sie bleiben zu Hause und verrichten nach Möglichkeit Heimarbeit.
Für die Verfahren vor Bundesgericht sind seit dem 20. April 2020 wieder das übliche Verfahrensrecht und die üblichen Fristen anwendbar. Der Bundesrat hatte am 20. März 2020 die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) erlassen. Die Verordnung ist seit dem 20. April 2020 ausser Kraft. Die Anpassung seiner Massnahmen hat das Bundesgericht im Rahmen der Lockerungsstrategie des Bundesrates getroffen. Soweit am Bundesgericht öffentliche Beratungen durchgeführt werden, können weiterhin die Parteien, ihre Rechtsvertreter und die akkreditierten Medienschaffenden daran teilnehmen, unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Daneben bleibt der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden in Lausanne und Luzern vorerst grundsätzlich weiter auf die am Bundesgericht beschäftigten Personen beschränkt. Seine Massnahmen passt das Bundesgericht laufend allfälligen Vorgaben des Bundesrates oder des BAG an.