CO2-Sanktion: Beschwerde von Fahrzeugimporteur abgewiesen

Das Bundesgericht klärt im Urteil 2C_58/2023 vom 22. März 2024 Fragen im Zusammenhang mit dem CO2-Sanktionssystem für Fahrzeugimporteure. Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer Inhaber der entsprechenden Typengenehmigung ist. Von Fahrzeug-Grossimporteuren betriebene private CO2-Börsen und die in diesem Rahmen erfolgte Übertragung von CO2-Emissionswerten für Fahrzeuge anderer Importeure sind zulässig.

Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) bezweckt unter anderem, die CO2-Emissionen von Neufahrzeugen zu vermindern. Dazu werden Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen vom Bundesamt für Energie (BFE) CO2- Zielvorgaben gemacht, bei deren Überschreiten dem Bund eine CO2-Sanktion zu zahlen ist. Im konkreten Fall hatte das BFE ein Autohandelsunternehmen 2012 als Grossimporteur registriert und für dieses ein CO2-Konto eröffnet. Von 2012 bis 2018 betrieb das Unternehmen eine CO2-Börse und liess sich in diesem Rahmen von anderen Importeuren Fahrzeuge für die Berechnung der CO2-Sanktion abtreten. 2016 bestätigte das BFE der Firma, dass sie die individuelle CO2-Zielvorgabe für das Jahr 2015 erfüllt habe und keine CO2-Sanktion schulde. 2017 ergab sich der Verdacht, dass zugunsten des Unternehmens im massgeblichen Register zu tiefe CO2-Emissionswerte eingetragen, fiktive CO2-Bonusabtretungen erfasst oder CO2-Sanktionsbefreiungen vorgetäuscht worden waren. Die Neuberechnung der CO2-Sanktion durch das BFE ergab für 2015 einen Betrag von 4,2 Millionen Franken. Eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Das Bundesgericht weist im Urteil 2C_58/2023 vom 22. März 2024 die Beschwerde des Unternehmens ab. Das Bundesgericht kommt aufgrund einer Auslegung zum Schluss, dass als Importeur im Sinne des CO2- Gesetzes gilt, wer einen Personenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt. Massgebend dafür ist, wer Inhaberin der entsprechenden Typengenehmigung ist. Dies sei bei der Beschwerdeführerin bezüglich 145 Fahrzeugen gegeben. Der Beschwerdeführerin sind auch die CO2-Emissionswerte von 295 weiteren Personenwagen zuzurechnen, die sie sich im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse hat abtreten lassen. CO2-Börsen werden im CO2-Gesetz zwar nicht erwähnt. Das Gesetz kennt jedoch den Handel mit Emissionsrechten, also mit Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen. Diese Emissionsrechte sind mit CO2-Emissionswerten von Fahrzeugen vergleichbar. Gesetzlich vorgesehen sind sodann Emissionsgemeinschaften, mit denen zwangsläufig Austauschgeschäfte zwischen Importeuren verbunden sind. Ob sich ein Grossimporteur CO2-Emissionswerte im Rahmen einer Börse abtreten lässt oder ob sich Importeure in einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen, läuft auf das Gleiche hinaus.

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