Mit der Vorlage werden gewisse kollektive Kapitalanlagen von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde befreit. Bedingung dafür ist, dass sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern und nicht dem breiten Publikum offenstehen. Zudem sind sie von Instituten zu verwalten, die durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden. Derartige kollektive Kapitalanlagen werden als «Limited Qualified Investor Funds» (L-QIF) bezeichnet. Diese neue Fondskategorie soll dafür sorgen, dass künftig vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden und ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette in der Schweiz verbleibt.
Die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes gelten grundsätzlich auch für den L-QIF. Auch muss sich der L-QIF prüfen lassen. Für den L-QIF kommen allerdings spezifische Anlagevorschriften zur Anwendung. Diese sind mit Blick auf das Ziel der Innovationsförderung und den beschränkten Anlegerkreis allerdings sehr offen ausgestaltet. Die Tatsache, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, trägt zudem dem Anlegerschutz Rechnung.
Das Parlament wird sich voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2020 erstmals mit der Vorlage befassen. Deren Inkrafttreten ist frühestens per Anfang 2022 zu erwarten.
Die Botschaft nimmt wie folgt dazu Stellung:
Mit der Vorlage wird in der Schweiz eine Fondskategorie ausschliesslich für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger geschaffen, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit ist. Dadurch sollen die Innovationsfähigkeit des Fondsstandorts Schweiz gefördert und dessen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Der Anlegerschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Ausgangslage
Der Fondsplatz Schweiz zeichnet sich vorab als Asset-Management- und Vertriebsstandort aus. Als Produktstandort ist die Schweiz hingegen im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen, allen voran Luxemburg, weniger bedeutend. Dies ist im Wesentlichen auf den bislang fehlenden EU-Marktzutritt und steuerrechtliche Aspekte im Bereich der Verrechnungssteuer zurückzuführen.
Darüber hinaus sind gerade im Bereich der alternativen und innovativen Fondsprodukte die rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland häufig attraktiver als diejenigen in der Schweiz. So haben verschiedene EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Fondstypen eingeführt, die keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mehr bedürfen. Ein solches Produkt existiert mit dem Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) etwa in Luxemburg. Durch den Verzicht auf die Genehmigung können solche Fonds rasch und kostengünstig auf den Markt gebracht werden. Sie bieten zudem meist eine grosse Flexibilität in Bezug auf die Anlagevorschriften und eignen sich daher insbesondere für alternative Anlagen und innovative Strategien. Insbesondere der RAIF ist auch bei Schweizer Fondsanbietern sowie Anlegerinnen und Anlegern beliebt.
Inhalt der Vorlage
Mit der vorliegenden Änderung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) soll neu auch in der Schweiz eine Fondskategorie geschaffen werden, die von der Bewilligungsund Genehmigungspflicht befreit ist, der sogenannte «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF). Diese neue Fondskategorie soll qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten bieten. Dadurch sollen künftig wieder vermehrt kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz aufgelegt werden und ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette in der Schweiz verbleiben. Es ist jedoch zu beachten, dass mit der Vorlage bestehende Nachteile von Schweizer Fonds im Zusammenhang mit dem Zugang zum EU-Markt und der Verrechnungssteuer nicht beseitigt werden können. Das gesamtwirtschaftliche Potenzial des L-QIF ist insofern begrenzt. Eine Gefährdung der Finanzstabilität ist nicht zu erwarten.
Ein L-QIF ist keine eigenständige neue Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage, sondern kann nur eine der bestehenden Rechtsformen schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen aufweisen. In Frage kommt diejenige des vertraglichen Anlagefonds, der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK). Die Bestimmungen des 3 KAG gelten – abgesehen von den Bestimmungen über Bewilligung, Genehmigung und Aufsicht durch die FINMA – grundsätzlich auch für den L-QIF. Allerdings kommen für den L-QIF spezifische Anlagevorschriften zur Anwendung. Diese sind mit Blick auf den beschränkten Anlegerkreis und das Ziel der Innovationsförderung liberal ausgestaltet. Insbesondere macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Der L- QIF hat diese aber in den Fondsdokumenten offenzulegen. Hervorzuheben ist zudem, dass ein L-QIF von der Prospektpflicht befreit ist.
Dem Anlegerschutz wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, also Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern, die fachlich qualifiziert sind, professionell beraten werden oder wegen ihrer Vermögenssituation keines besonderen Schutzes bedürfen. Sie dürfen bereits heute in unbeaufsichtigte ausländische Fonds investieren.
Als zentrales Korrektiv zur fehlenden Aufsicht durch die FINMA werden zudem spezifische Anforderungen an die Verwaltung von L-QIF gestellt. Diese muss von bestimmten durch die FINMA beaufsichtigten Instituten wahrgenommen werden.
Im Einzelnen wird verlangt, dass ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds von einer Fondsleitung verwaltet wird. Diese darf die Anlageentscheide an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen. Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV muss sowohl die Administration als auch die Anlageentscheide an ein und dieselbe Fondsleitung übertragen. Diese darf die Anlageentscheide wiederum an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen. Die KmGK schliesslich muss grundsätzlich die Geschäftsführung, die im Gegensatz zur Administration die Anlageentscheide umfasst, an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen. Zwar untersteht ein L-QIF demnach der Aufsicht der FINMA nicht, das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut jedoch schon. Verletzt dieses seine Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des L-QIF in schwerwiegender Weise, so deutet dies auf Missstände im Bereich der Organisation hin, und es drohen ihm auf Institutsebene aufsichtsrechtliche Massnahmen.
Im Rahmen der Gesetzesänderung werden zudem eine ausdrückliche Bestimmung zur Liquidität sowie eine Regelung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags bei der KmGK ins KAG aufgenommen. Ferner wird das FIDLEG in zwei Punkten präzisiert.