Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes

Der Bundesrat hat am 26. Juni 2019 die Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet. Die Vorlage folgt der Strategie zur Finanzmarktpolitik des Bundesrats für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz Rechnung.

Die Vorlage erneuert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung, indem sie den neusten Risikoeinschätzungen Rechnung trägt. Darüber hinaus setzt sie die Finanzmarktpolitik des Bundesrats um. Diese hat die Sicherstellung internationaler Konformität im Geldwäschereibereich als eine von fünf Stossrichtungen definiert.

In ihrem vierten Länderbericht zur Schweiz anerkannte die FATF die insgesamt gute Qualität des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig identifizierte sie in gewissen Bereichen Schwachstellen und gab Empfehlungen ab. In der Folge beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Diese umfasst  Massnahmen für Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschaften oder Trusts erbringen (Beraterinnen und Berater), für den Edelmetall-, Edelstein- und Altedelmetallhandel sowie für Finanzintermediäre. Zudem fördert sie die Transparenz von Vereinen.

Die Vernehmlassung dauerte vom 1. Juni bis zum 21. September 2018. Die Stellungnehmenden unterstützten die Vorlage im Grundsatz. Aufgrund der Ergebnisse passte der Bundesrat jedoch zwei Massnahmen an. Gleichzeitig nahm er eine neue Massnahme in die Vorlage auf:

Beraterinnen und Berater sollen gemäss Geldwäschereigesetz nicht nur Sorgfaltspflichten und eine Prüfpflicht beachten, sondern neu zusätzlich eine Meldepflicht. Im Gegenzug soll die Massnahme nur Dienstleistungen für Sitzgesellschaften oder Trusts erfassen. Des Weiteren wird das Melderecht, entgegen dem Vorschlag in der Vernehmlassungsvorlage, beibehalten. Der Unterschied zwischen Meldepflicht und Melderecht wird auf Verordnungsstufe geklärt. Neu sollen die Finanzintermediäre ausserdem eine Geschäftsbeziehung abbrechen dürfen, wenn sie nach einer Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) innerhalb von 40 Tagen keine Rückmeldung erhalten. Schliesslich wird das Zentralamt für Edelmetallkontrolle neu die Geldwäschereiaufsicht für gewisse Finanzintermediäre im Bereich des Handels mit Bankedelmetallen (Handelsprüfer) übernehmen.

Das Parlament wird sich voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2019 erstmals mit den Massnahmen befassen. Deren Inkrafttreten ist frühestens Anfang 2021 zu erwarten.

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