Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Covid-19-Gesetz

Der Bundesrat hat heute das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zum Covid-19-Gesetz zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Entwurf zu einem dringlich zu erklärenden Bundesgesetz umfasst gesamthaft 14 Artikel. Es schreibt vor, was der Bundesrat zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie tun darf, um die Auswirkungen der Epidemie auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden zu bekämpfen.

Geregelte Themenbereiche

Der Entwurf zu einem dringlich zu erklärenden Bundesgesetz umfasst gesamthaft 14 Artikel. Es schreibt vor, was der Bundesrat zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie tun darf, um die Auswirkungen der Epidemie auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden zu bekämpfen. Das Gesetz betrifft die Gesundheitsversorgung, den Arbeitnehmerschutz, den Ausländer- und Asylbereich, die Entschädigung des Erwerbsausfalls und die Arbeitslosenversicherung; es sieht justizielle, verfahrensrechtliche, gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Massnahmen vor; zudem werden rechtliche Grundlagen für Massnahmen im Kultur- und Medienbereich geschaffen.

Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurden namentlich der generelle und verbindliche Einbezug der Kantone vor der Anordnung von Massnahmen des Bundes verankert (Art. 1 Abs. 3) sowie die Bestimmungen über die Massnahmen zur Gesundheitsversorgung, des Arbeitnehmerschutzes und im Kulturbereich vollständig überarbeitet. Weiter soll das Gesetz statt bis Ende 2022 nur bis am 31. Dezember 2021 befristet werden. Lediglich für die Massnahmen im Bereich Arbeitslosenversicherung ist eine Befristung bis 31. Dezember 2022 vorgesehen.

Ausgangslage

Angesichts der Covid-19-Epidemie hat der Bundesrat seit dem 13. März 2020 verschiedene Verordnungen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie erlassen. Diese stützen sich in erster Linie auf das Epidemiengesetzes oder auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV). Soweit sie sich auf letztere Bestimmung stützen, muss der Bundesrat nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes innert sechs Monaten nach Inkrafttreten einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung oder einen Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung unterbreiten, welche die Verordnung des Bundesrates ersetzt. Andernfalls treten die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Mit Beschlüssen vom 8. April 2020 und vom 29. April 2020 hat der Bundesrat daher die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für ein befristetes dringliches Bundesgesetz auszuarbeiten. Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat dazu das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 10. Juli 2020. Mit dem Covid-19-Gesetz soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass der Bundesrat die bereits in verfassungsunmittelbaren Verordnungen (Art. 185 Abs. 3 BV) beschlossenen Massnahmen fortführen kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin nötig sind. Das bisherige Massnahmenpaket des Bundesrates soll für die voraussichtliche Dauer der Epidemie mit einer formal-gesetzlichen Grundlage stärker demokratisch legitimiert werden.

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat überarbeitete den Vorentwurf anschliessend an die Vernehmlassung. Er nahm den generellen und verbindlichen Einbezug der Kantone auf und redigierte die Bestimmungen über die Massnahmen zur Gesundheitsversorgung, des Arbeitnehmerschutzes und für Kultur vollständig. So umfasst der Gesetzesentwurf nun gesamthaft 14 Artikel: Artikel 1 normiert den Regelungsgegenstand (die Befugnisse des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Abs. 1]) und die Grundsätze, wonach der Bundesrat den Gebrauch der Befugnisse auf das Notwendige beschränkt (Abs. 2) und die Kantone in die Erarbeitung von Massnahmen einbezieht, die ihre Zuständigkeit betreffen (Abs. 3). Die anschliessenden neun Artikel regeln die Sachgebiete, in denen dem Bundesrat besondere Befugnisse eingeräumt werden sollen: Massnahmen zur Gesundheitsversorgung (Art. 2) und zum Arbeitnehmerschutz (Art. 3), Massnahmen im Ausländer- und Asylbereich (Art. 4), justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen (Art. 5), gesellschaftsrechtliche Mass- 3 nahmen (Art. 6), insolvenzrechtliche Massnahmen (Art. 7), Massnahmen im Kulturbereich (Art. 8) und im Medienbereich (Art. 9) sowie Massnahmen auf den Gebieten des Erwerbsausfalls (Art. 10) und der Arbeitslosenversicherung (Art. 11). Die Strafbestimmungen (Art. 12) betreffen nur Massnahmen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 2 oder 3 erlassen würde. Für allfällig erforderlich werdende, zusätzliche Vollzugsbestimmungen verankert Artikel 13 eine entsprechende Regelungsbefugnis des Bundesrates. Schliesslich soll in Artikel 14 die Geltungsdauer des Covid-19- Gesetzes bis Ende 2021 befristet werden. Eine Geltung bis Ende 2022 ist bloss für die Artikel 1 (Gegenstand und Grundsätze) und 11 Buchstaben a–c (Arbeitslosenversicherung) vorgesehen.

Arbeitnehmerschutz im Covid-19-Gesetz

Hier geht es zum Artikel über den Arbeitnehmerschutz im Covid-19-Gesetz.

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