Bundesrat setzt die «Strategie Stromnetze» per Juni 2019 in Kraft

Im Dezember 2017 hatte das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen («Strategie Stromnetze»). Dieses umfasst Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen mussten auch diverse Verordnungen angepasst werden. Der Bundesrat hat diese Verordnungsrevisionen an seiner Sitzung vom 3. April 2019 verabschiedet. Das Bundesgesetz und die Verordnungen treten per 1. Juni 2019 in Kraft. Einige wenige Bestimmungen (Bestimmungen zum Mehrkostenfaktor und im Zusammenhang mit den Mehrjahresplänen) werden erst per Juni 2020 beziehungsweise Juni 2021 in Kraft gesetzt.

Im Schweizer Übertragungsnetz bestehen heute Engpässe. Durch den stockenden Netzausbau könnten sich diese weiter verschärfen. Zudem steigen durch die zunehmend dezentrale Energieversorgungsstruktur die Anforderungen an die Verteilnetze und an das Zusammenwirken von Übertragungsnetz und Verteilnetzen. Eine Optimierung, rasche Entwicklung und Flexibilisierung des Stromnetzes ist angesichts dieser Herausforderungen unabdingbar. Das Parlament hat deshalb im Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze verabschiedet. Es wurde kein Referendum dagegen ergriffen.

Die neuen gesetzlichen Grundlagen erfordern Anpassungen der Vollzugsbestimmungen in insgesamt neun Verordnungen (siehe Kasten). Von Juni bis Oktober 2018 wurde dazu eine Vernehmlassung durchgeführt (Ergebnisbericht siehe Link). Die Vorlagen wurden anschliessend überarbeitet und in einigen Punkten angepasst.

Der Bundesrat hat das Gesetzes- und Verordnungspaket zur «Strategie Stromnetze» an seiner Sitzung vom 3. April 2019 mit wenigen Ausnahmen per 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Die Ausnahmen betreffen die Bestimmungen zum Mehrkostenfaktor (siehe unten) und zu den Mehrjahresplänen. Künftig wird der Bund einen energiewirtschaftlichen Szenariorahmen erarbeiten, der den Netzbetreibern (nationale Netzgesellschaft, Verteilnetzbetreiber der Netzebene 3) als Grundlage für ihre Mehrjahrespläne für die Entwicklung der Stromnetze dienen wird. Der erste Szenariorahmen wird voraussichtlich 2021 vorliegen. Die neuen Bestimmungen zu den Mehrjahresplänen treten daher erst per Juni 2021 in Kraft.

Wichtigste Anpassungen gegenüber den Vernehmlassungsentwürfen

Mehrkostenfaktor «Kabel – Freileitung»: Gemäss Elektrizitätsgesetz müssen Leitungen mit einer Spannung von unter 220 kV verkabelt werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist. Die Gesamtkosten einer Verkabelung dürfen aber im Vergleich zu einer Freileitung nur um einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor MKF) höher sein. Der Bundesrat legt den MKF in der Leitungsverordnung fest. Der vorgeschlagene MKF von 1,75 wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich als zu niedrig beurteilt. Er wird deshalb auf 2,0 festgelegt. Auf Netzebene 7 (Haushaltanschlüsse) steigen die Netzkosten dadurch um weniger als 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Der Bund wird künftig zu sämtlichen Verkabelungsprojekten der Netzebenen 3 bis 7 ein Monitoring durchführen. Damit können die Auswirkungen des MKF auf den Verkabelungsgrad und die Kosten beobachtet und daraus allfällige Anpassungen abgeleitet werden. Die MKF-Bestimmungen treten per 1. Juni 2020 in Kraft, um den Abschluss weit fortgeschrittener Projekte noch unter heutigem Recht zu ermöglichen.

Intelligente Messsysteme: Mit dem Ausbau der dezentralen Stromproduktion wird die zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität erforderliche Steuerung von Erzeugung und Verbrauch anspruchsvoller und erfordert eine zunehmende Digitalisierung. Dazu tragen intelligente Messsysteme erheblich bei. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 wurde deshalb ein entsprechender Rollout beschlossen. Einige Verteilnetzbetreiber haben aus eigener Initiative bereits zuvor mit der Einführung intelligenter Messsystemen begonnen. Diese entsprechen jedoch teilweise nicht vollumfänglich den neuen gesetzlichen Vorschriften. Im Sinne des Vertrauens- und Investitionsschutzes sehen die neuen Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung deshalb vor, dass diese Messsysteme weiterhin eingesetzt werden dürfen, wenn deren Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde und sie gewissen technischen Mindestanforderungen genügen. Eine weitere Änderung ist darauf zurückzuführen, dass sich die Etablierung der für die intelligenten Messsysteme erforderlichen Datensicherheitsprüfung verzögert. Auch hierfür wird ein Aufschubtatbestand eingeführt. Im Rahmen des Zumutbaren sollten die Netzbetreiber aber darauf Acht geben, dass die betreffenden Messsysteme so bald wie möglich auf den aktuellen Stand der Anforderungen an Technik und Sicherheit gebracht werden (z.B. durch Softwareupdates).

Weiter wird die Verordnungsbestimmung gestrichen, gemäss welcher Netzbetreiber Dritten grundsätzlich einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren intelligenten Steuer- und Regelsystemen gewähren müssen. Die Umsetzbarkeit dieser Vorgabe erscheint zum aktuellen Stand der Technik fraglich. Zudem wird die Bestimmung gestrichen, nach welcher die Kosten der nach früherem Recht vorgeschriebenen Lastgangmessungen vom Messkunden selbst getragen werden müssen. Nunmehr gestaltet sich die Kostentragung für alle Messsysteme einheitlich.

Diese Änderungen tragen den in der Vernehmlassung geäusserten Anliegen von Netzbetreibern und Organisationen der Elektrizitätswirtschaft Rechnung.

Sonderregeln zu Artikel 6 Absatz 5bis Stromversorgungsgesetz (StromVG): Dieser Artikel erlaubt, dass inländischer erneuerbarer Strom bis zum Auslaufen der Marktprämie für Grosswasserkraft im Jahr 2022 zu Gestehungskosten (abzüglich Förderbeiträgen) und ohne Anwendung der Durchschnittspreismethode in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden darf. In vielen Stellungnahmen wurde gefordert, den administrativen Aufwand für die Ermittlung der Gestehungskosten und den Abzug von Förderbeiträgen bei Klein- und Kleinstanlagen zu reduzieren. Dieses Anliegen wurde berücksichtigt und entsprechende Vereinfachungen für Elektrizität aus Klein- und Kleinstanlagen eingeführt.

Speicherbegriff: Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über den Um- und Ausbau der Stromnetze wurde erstmals der Begriff des Speichers explizit ins Gesetz (Artikel 17a und 17b StromVG) aufgenommen. Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, den Begriff «Endverbraucher» unter Einbezug des Speichers zu konkretisieren. Dieser Vorschlag wurde jedoch überwiegend abgelehnt, weshalb darauf vorläufig verzichtet wird. Die Frage soll jedoch im Rahmen der laufenden Revision StromVG erneut geprüft werden.

Betroffene Verordnungen:
– Stromversorgungsverordnung (SR 734.71)
– Leitungsverordnung (SR 734.31)
– Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (SR 734.25)
– Geoinformationsverordnung (SR 510.620)
– Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (SR 730.05)
– Starkstromverordnung (SR 734.2)
– Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24)
– Niederspannungs-Installationsverordnung (SR 734.27)
– Verordnung des UVEK über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (SR 734.713.3)

 

 

Quelle: MM vom 03.04.2019

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