Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2019 eine Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) verabschiedet. Gleichzeitig hat das EFD die Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) angepasst. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft.
Mit der Revision des Bundespersonalrechts erhalten die Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung das Recht, nach Erreichen des AHV-Alters bis zum 65. Altersjahr weiterzuarbeiten. Sie werden damit ihren männlichen Arbeitskollegen in dieser Hinsicht gleichgestellt. Um die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben weiter zu verbessern, erhalten die Mitarbeitenden zudem künftig das Recht, ihren Beschäftigungsgrad nach einer Senkung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wieder um 20 Prozent zu erhöhen.
Ferner werden mit der Revision drei Leistungen des Arbeitgebers aufgehoben. Es handelt sich dabei um die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung, die Lohnfortzahlung im dritten Jahr der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie die Leistungen infolge Berufsinvalidität.