Bundesrat äussert sich zur anstehenden Saison der Generalversammlungen in Zeiten des Coronavirus sowie Verschiebungsmöglichkeiten

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 6. März 2020 auch zur Durchführung Generalversammlungen (GVs) in Zeiten des Coronavirus geäussert: Bezüglich der Durchführung von Generalversammlungen weist der Bundesrat auf die bestehende Möglichkeit des Aktionärs hin, sich an der GV vertreten zu lassen, insbesondere durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter und den Organvertreter. Betroffene Unternehmen sollen ihren Aktionären entsprechend empfehlen, sich an der GV vertreten zu lassen, um so die Zahl der Teilnehmer zu reduzieren. Der Bundesrat weist ausserdem darauf hin, dass eine GV auch verschoben werden kann; bei der sechsmonatigen Frist zur Durchführung einer GV handelt es sich einzig um eine Ordnungsfrist. Auch Beschlüsse, die an einer verspätet durchgeführten GV gefasst werden, sind gültig.

Diese Stellungnahme des Bundesrates zeigt, wie aussergewöhnlich die Zeiten im Banne des Coronavirus sind und dass auch ganz verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind. Nun steht das Schweizer Aktienrecht im Fokus.

Gemäss Art. 699 Abs. 2 OR hat die ordentliche Generalversammlung alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Dabei handelt es sich aber gemäss der h.L. um eine Ordnungsvorschrift.

Die Abhaltung einer virtuellen Generalversammlung bzw. einer Generalversammlung über einen Stream mit der Möglichkeit Voten abzugeben und Abstimmungen abzugeben sehen die Bestimmungen von Art. 698 ff. OR nicht vor.

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