Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2019 (6B_889/2019): Kantonsgericht St. Gallen muss Verwahrung von pädophilem Täter anordnen

Mit Urteil vom 6. November 2019 (6B_889/2019) entschied das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht St. Gallen die Verwahrung eines pädophilen Straftäters anzuordnen hat. Demnach muss das Kantonsgericht St. Gallen gegenüber einem Mann die Verwahrung anordnen, der mehrfach wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder dem Versuch dazu verurteilt wurde. Die Verwahrung des Betroffenen, der sich derzeit in einer stationären Massnahme befindet, ist aufgrund seiner fehlenden Therapierbarkeit, des hohen Rückfallrisikos, der Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und der Schwere der zu erwartenden Delikte verhältnismässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut.

Der 1955 geborene Mann war 2006 vom St. Galler Kantonsgericht der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen worden. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete eine therapeutische Massnahme an. 2011 wurde er aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt entlassen. 2012 wurde er erneut festgenommen und 2013 vom Kantonsgericht wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte dabei die Rückversetzung des Betroffenen in die stationäre Massnahme. 2018 entschied das Kantonsgericht, die stationäre Massnahme nicht zu verlängern. Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre Massnahme 2019 auf und beantragte beim Kantonsgericht die Verwahrung. Das Kantonsgericht lehnte die Anordnung der Verwahrung ab, da diese unverhältnismässig sei und verlängerte die stationäre Massnahme bis Ende Mai 2020.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gut. Es kommt zum Schluss, dass die Verwahrung anzuordnen ist und weist die Sache diesbezüglich zurück ans Kantonsgericht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2006 beurteilten Delikte in Art und Eingriffsintensität ausreichend schwer sind, um als Anlasstat für eine Verwahrung zu gelten. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravierenden Straftaten. Die fraglichen Delikte haben die psychische und sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt. Dass der Betroffene ohne körperliche Gewalt vorging, ändert daran nichts. Gemäss Kantonsgericht liegt beim Betroffenen eine schwere psychische Störung im Sinne einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung vor. Gemäss dem zu Grunde liegenden Gutachten lassen sich beim Betroffenen Vorwürfe über sexuelle Handlungen weit zurückverfolgen. Die erfolgten Therapien seien nicht zielführend gewesen und eine Behandlung aufgrund der fehlenden Motivation zurzeit nicht erfolgversprechend. Es bestünden kaum protektive Faktoren und eine unverändert hohe Gefahr weiterer pädosexueller Handlungen. Das Kantonsgericht hat auf dieser Basis therapeutische Schritte zur Verringerung des Risikos zu Recht ausgeschlossen und das Rückfallrisiko für pädosexuelle Handlungen als hoch bewertet. Die Anordnung der Verwahrung ist verhältnismässig. Während über acht Jahren erfolgten therapeutische Bemühungen, ohne dass sich nennenswerte Wirkungen zeigten. Aktuell ist von fehlender Therapierbarkeit des Mannes auszugehen; mit einer Verringerung des hohen Rückfallrisikos ist nicht zu rechnen. Gefährdet ist das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern. Eine Abwägung der Gefährlichkeit des Mannes und des Anliegens der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern einerseits mit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen andererseits führt zum Schluss, dass die Verwahrung aus Gründen der Verhältnismässigkeit anzuordnen ist.

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