Im Spiel zweier Amateurmannschaften im Kanton Freiburg hatte ein Spieler seinen ballführenden Gegner auf Höhe des Knöchels mit gestrecktem Bein getackelt. Der Getroffene erlitt einen Knöchelbruch. Der Schiedsrichter ahndete die Aktion mit einer gelben Karte; er ging dabei davon aus, dass der Bestrafte ein gefährliches Spiel begangen, indessen nicht mit Absicht gehandelt habe. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte im vergangenen November die vom zuständigen Polizeigericht ausgesprochene Verurteilung des Spielers wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Verurteilten ab. Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre. Bei einer Körperverletzung, die im Rahmen einer Sportveranstaltung begangen wird, ergeben sich die massgebenden Sorgfaltspflichten und das vom Verletzen stillschweigend akzeptierte Risiko in Abhängigkeit von den anwendbaren Spielregeln und des allgemeinen Schädigungsverbotes. Die Spielregeln dienen insbesondere dazu, Unfälle zu vermeiden und die Spielenden zu schützen. Gemäss den Fussball-Regeln (Spielregeln des „International Football Association Board“) ist ein Spieler unter anderem dann zu verwarnen, wenn er bei einem mit Freistoss zu ahndenden Vergehen mit Körperkontakt rücksichtslos handelt. Indem der Schiedsrichter im vorliegenden Fall eine gelbe Karte verhängt hat, ist er von einer gewichtigen Verletzung der Spielregeln ausgegangen, die zudem ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegner begangen wurde. Angesichts der Gefährlichkeit des begangenen Tacklings ist die Verletzung der zum Schutz der anderen Spieler aufgestellten Spielregel als schwer einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung angenommen werden. Nicht entscheidend ist, ob für die Regelverletzung als Sanktion eine Verwarnung oder ein Spielausschluss vorgesehen ist.
Quelle: MM des BGer vom 22.03.2019