Bundesgerichtsurteil vom 5. Februar 2019 (6B_94/2019): Verwahrung im Fall „Marie“ bestätigt
Das Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 5. Februar 2019 (6B_94/2019) die ordentliche Verwahrung des Mannes, der 2013 die junge Frau „Marie“ getötet hat. Es weist die Beschwerde des Täters gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom vergangenen September ab.
Der Mann war 2000 wegen Mordes sowie weiterer Delikte zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren verurteilt und 2012 bedingt entlassen worden. Ab März 2013 stand er in Kontakt mit einer jungen Frau namens „Marie“. Am 13. Mai 2013 suchte er sie an ihrem Arbeitsplatz in Payerne VD auf und zwang sie in sein Auto. In der Nacht auf den 14. Mai 2013 erdrosselte er die junge Frau. 2016 verurteilte ihn das Kriminalgericht des Bezirks de la Broye et du Nord vaudois wegen Mordes, Freiheitsberaubung und Entführung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Weiter ordnete es seine lebenslängliche Verwahrung an. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte den Entscheid 2016. Das Bundesgericht hiess im vergangenen Februar die Beschwerde des Verurteilten teilweise gut. Es kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung nicht erfüllt seien. Bei seinem Neuentscheid vom vergangenen September sprach das Kantonsgericht zusätzlich zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine ordentliche Verwahrung aus.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Verurteilten ab. Er hatte im Wesentlichen beantragt, dass auf eine Verwahrung zu verzichten und an ihrer Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei. Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass der Betroffene gegenwärtig einer therapeutischen Behandlung nicht zugänglich sei, ist nicht willkürlich. Entgegen der Ansicht des Verurteilten ist es für die Anordnung der Verwahrung nicht erforderlich, dass vorgängig eine stationäre therapeutische Massnahme erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Schlüsse der Gutachter ist im übrigen auch nicht ersichtlich, welche Behandlung beim Betroffenen überhaupt vorgenommen werden könnte. Schliesslich weist das Bundesgericht seinen Einwand ab, dass die Anordnung der Verwahrung zusätzlich zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe unverhältnismässig sei. Das Bundesgericht hat bereits 2016 entschieden (BGE 142 IV 56, Medienmitteilung vom 4. Februar 2016), dass die Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Anordnung einer Verwahrung nicht ausschliesst, zumal dies Einfluss auf die Bedingungen einer bedingten Entlassung hat.